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(5) In denjenigen Fällen, in denen vor dem 1. Oktober 1918 eine Heran—
ziehung zur Kohlensteuer stattgefunden hat oder ein Antrag auf Erstattung von
Kohlensteuer gestellt worden ist, verbleibt es bei dem bisherigen Verfahren.
Dresden, am 30. September 1918.
Finanzministerium.
v. Seydewitz.
Emmerling.
Nr. 75. Bekanntmachung,
die Postordnung für das Deutsche Reich betreffend;
vom 30. September 1918.
Die Postordnung für das Deutsche Reich vom 28. Juli 1917 (Reichsgesetzblatt S. 763)
ist durch Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 2. September 1918 (Reichs—
gesetzblatt S. 1103) geändert worden. Die Änderungen können bei den Postanstalten
eingesehen werden.
Dresden, am 30. September 1918.
Finanzministerium.
v. Seydewitz.
Emmerling.
Nr. 76. Verordnung
zur weiteren Ausführung der Reichsversicherungsordnung
vom 19. Juli 1911 (R.-G.-Bl. S. 509);
vom 1. Oktober 1918.
In Erweiterung der Vorschrift des § 25 der Verordnung des Königlich Sächsischen
Ministeriums des Innern und der Finanzen vom 20. Dezember 1912 zur Aus-
führung der Reichsversicherungsordnung (G.= u. V.-Bl. 1912 S.548) wird auf Grund
der 9§ 1613 und 1616 der Reichsversicherungsordnung bestimmt, daß der Anspruch
auf Bewilligung von Leistungen der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung
rechtswirksam außer bei den Versicherungsämtern und Gemeindebehörden auch