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erlegt werden, wenn die Reklamationskommission zu einer Herabsetzung
der Besitzsteuer auf Grund von Tatsachen gelangt, die der Steuer—
pflichtige bereits in der ersten Reklamation geltend machen konnte.“;
3. wird Abs. 3 zum Abs. 4.
Art. IV.
In 812 wird
1. Abs. 1 durch folgende Bestimmung ersetzt:
„Ist das Rechtsmittel erster Instanz (88 1, 4, 7) noch vor dem
X. Oktober 1918 eingelegt worden, so kann gegen die Entscheidung der
Reklamationskommission (8§2 Satz 2, § 6, §7 Abs. 2, § 8) sowohl vom
Steuerpflichtigen, als auch vom Vorsitzenden der Reklamationskommission
lediglich die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts durch Erhebung
der Anfechtungsklage angerufen werden.“;
2. als Abs. 3 folgende Bestimmung angefügt:
„(s) Ist das Rechtsmittel erster Instanz (§§ 1, 4, 7) erst am
1. Oktober 1918 oder später eingelegt worden, so ist gegen die Ent-
scheidung der Reklamationskommission dem Steuerpflichtigen und dem
Vorsitzenden der Reklamationskommission nach §8 9, 10 des Gesetzes
über die Errichtung eines Reichsfinanzhofs und über die Reichsaussicht
für Zölle und Steuern vom 26. Juli 1918 (R.-G.-Bl. S. 959) lediglich
die Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof (§8 11 bis 14 der Reichs-
finanzhofordnung vom 21. September 1918, R.-G.-Bl. S. 1119) ge-
geben. Sie ist innerhalb der dort geordneten Fristen bei dem Besitz-
steueramt (Anschrift: Bezirkssteuereinnahme) schriftlich oder zu Protokoll
anzubringen und zu begründen.“
Art. V.
§ 13 erhält folgende Fassung:
„Über Beschwerden gegen das Verfahren bei der Veranlagung,
Nachveranlagung, nachträglichen Veranlagung, Neuveranlagung und
Anderung der Veranlagung sowie im Rechtsmittelverfahren erster Instanz
entscheidet der Kreissteuerrat, über Beschwerden gegen das Verfahren
im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz entscheidet das Finanz-
ministerium.“"
Art. VI.
) Hinter § 13 wird als neuer §14 folgende Bestimmung eingeschaltet: