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Nr. 82. Verordnung,
enthaltend Abänderungen der Verordnung vom 20. März 1905,
den Staatsforstdienst betreffend;
vom 21. Oktober 1918.
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs wird die Verordnung,
den Staatsforstdienst betreffend, vom 20. März 1905 (G.= u. V.-Bl. S. 55) ab-
geändert wie folgt:
a) Abschnitt 3 erhält die Überschrift
„Mittlerer Staatsforstdienst“,
Abschnitt 4 die Überschrift
„Niederer Staatsforstdienst"“.
b) In § 25 (1), §9 25 (1) Ziffer 6, im Randvermerk zu §8 25 und 33 und in
den §§ 30, 33 und 34, sowie in der Uberschrift und in den §§ 1 und 7 der An-
lage C ist anstatt „niederen“ „mittleren“,
in §251) Ziffer 3 statt „Lehrzeit von drei Jahren“ „Lehrzeit von zwei Jahren“
zu setzen.
c) § 25 () kommt in Wegfall.
d) § 26 (1) erhält folgende Fassung:
„Als Forstlehrling wird nur angenommen, wer das sechzehnte Lebens-
jahr erfüllt und mindestens zwei Jahre eine Handels-, Real-, Landwirt-
schafts-, Beamten= oder höhere Fortbildungsschule besucht hat. Der
Bewerber soll die Gabelsbergersche Stenographie und das Maschinen-
schreiben erlernt haben."“
e) § 27 (4) Ziffer 2 kommt in Wegfall.
1) In § 29 (1) ist anstatt „dreijährigen Lehrzeit“ „zweijährigen Lehrzeit“ zu
setzen.
Diese Bestimmungen treten am 1. April 1919 in Kraft, finden aber auf die
für diesen Zeitpunkt anzunehmenden Lehrlinge noch nicht Anwendung.
Dresden, am 21. Oktober 1918.
Finanzministerium.
v. Seydewitz.
Emmerling.