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Nr. 83. Verordnung
über den Staatsrat;
vom 29. Oktober 1918.
Wôn, Friedrich August, von GCOTTEs Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen unter Aufhebung der Verordnung „Veränderte Einrichtungen des Staats-
rathes betr.“ vom 29. Mai 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 59 flg.):
8 1. (1) Der Staatsrat hat die Staatsregierung in den ihm von Uns zu-
gewiesenen Angelegenheiten zu beraten.
(i) Die Zuweisung erfolgt durch Königliche Verordnung, die vom vorsitzenden
Staatsminister gegenzuzeichnen ist.
§ 2. (1) Der Staatsrat setzt sich zusammen aus:
a) den Mitgliedern des Gesamtministeriums,
b) den Präsidenten der beiden Ständekammern,
c) den in der Anlage namentlich aufgeführten Mitgliedern der I. und
II. Kammer,
d) den auf Vorschlag des Staatsrats von Uns für einzelne Angelegenheiten
berufenen außerordentlichen Mitgliedern.
(2) Wir behalten Uns vor, einen Königlichen Prinzen zu beauftragen, den
Verhandlungen des Staatsrats beizuwohnen.
§ 3. (1) Der Staatsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Sitzungen des Staatsrats sind geheim, doch können zu den Sitzungen
Beamte der Ministerien zugezogen werden; an der Abstimmung nehmen diese
nicht teil.
(s5) Der Staatsrat kann beschließen, daß über seine Verhandlungen im Einzel-
fall Mitteilungen an die Presse gegeben werden.
§ 4. Der Vorsitzende des Staatsrats ist der vorsitzende Staatsminister. Er
bestimmt im Bedarfsfalle seinen Stellvertreter.
§ 5. Der Staatsrat regelt seine Geschäftsordnung selbständig.
§ 6. Der Staatsrat beschließt nach Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleich-
heit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.