Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

— 21 — 
C. 
Bestimmungen über die Ausbildung von Jugendleiterinnen. 
SI. 
Errichtung und Unterhaltung der Ausbildungsanstalten. 
(1) Die Errichtung einer Anstalt zur Ausbildung von Personen, die ein Zeugnis 
als staatlich geprüfte Jugendleiterin erwerben wollen, bedarf der Genehmigung der 
Obersten Schulbehörde. Die Genehmigung ist widerruflich. 
(2) Die Anstalt kann mit einer staatlich beaufsichtigten Anstalt zur Ausbildung 
von Kindergärtnerinnen verbunden werden. 
(3) Gesuche müssen den vollständigen Plan des Unternehmens enthalten. Sie 
sind bei dem zuständigen Bezirksschulinspektor anzubringen und von diesem der Obersten 
Schulbehörde mit gutachtlichem Berichte vorzulegen. 
(4)) Der Unternehmer muß die zur Erhaltung der Anstalt erforderlichen Mittel 
nachweisen. Einzelpersonen können als Unternehmer nur zugelassen werden, wenn 
gegen ihre sittliche Würdigkeit kein Bedenken obwaltet und ihre Vorbildung den An- 
forderungen in § 2 Absatz 4 dieser Bestimmungen entspricht. 
(5) Mit der Anstalt muß ein Kinderhort verbunden sein. 
82. 
Leitung und Lehrkräfte. 
(1) Die Annahme der mit Leitung, Unterricht und Erziehung betrauten Lehr- 
kräfte bedarf der Genehmigung der Obersten Schulbehörde. 
(2) Leiter und Leiterinnen müssen wenigstens eine der für das geistliche Amt oder 
für den öffentlichen Schuldienst vorgesehenen Prüfungen oder die erziehungskundliche 
Prüfung an der Hochschule für Frauen in Leipzig bestanden haben. 
(s) Sie haben sich an der Unterrichtserteilung zu beteiligen. Ausnahmen hiervon 
bedürfen der Genehmigung der Obersten Schulbehörde. 
(4) Die übrigen Lehrkräfte müssen in der Regel gleichfalls eine der in Absatz 2 
bezeichneten Prüfungen bestanden haben; doch kann der Unterricht im Kinderhort- 
betriebe einer staatlich geprüften Jugendleiterin, der Unterricht im Zeichnen, im 
Singen, in der Hauswirtschaft und in körperlichen Ubungen einer nur für diese Fächer 
geprüften Lehrkraft übertragen werden. Im übrigen behält sich die Oberste Schul- 
behörde gegenüber besonders geeigneten anderen Lehrkräften für einzelne Fächer die 
Bewilligung von Ausnahmen vor. 
1918 4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.