— 357 —
Leben Ehegatten von einander dauernd getrennt, so kann auch die Ehefrau
Vorstand eines selbständigen Familienhaushalts sein, z. B. wenn sich die
Kinder sämtlich oder zum Teile bei der Ehefrau befinden. Ebenso können
unverheiratete Personen, insbesondere Witwer und Witwen die Stellung
von Familienhäuptern im Sinne des Gesetzes besitzen. Mütter unehelicher
Kinder, die keinen eigenen Haushalt haben, kommen dagegen als Familien—
häupter nicht in Betracht.
Auf Personen, die nur gemäß § 2 Ziffer 1 unter b, Ziffer 2 unter b
oder Ziffer 3 unter b des Gesetzes beitragspflichtig sind, findet § 12 Abs. 3
des Gesetzes keine Anwendung.
Zu Abs. 1 Ziffer 2. Als steuerpflichtiges Einkommen des Familien-
hauptes im Sinne des § 12 Abs. 3 des Gesetzes gilt das festgestellte Jahres-
einkommen ohne Berücksichtigung des Kinderabzugs. Nur wenn dieses
Jahreseinkommen 5800 . A nicht übersteigt, ist der Kinderabzug zulässig.
Bei Anwendung von § 15 Ziffer 6 des Gesetzes (Veranlagung nach dem
Verbrauche) gilt als Jahreseinkommen im Sinne von § 12 Abs. 3 des Ge-
setzes der Betrag des jährlichen Verbrauchsaufwandes.
Abs. 1 Ziffer 3. Als Familienglieder im Sinne des Gesetzes sind
nur solche Angehörige der Haushaltung zu verstehen, die durch Verwandt-
schaft oder Schwägerschaft mit dem Haushaltungsvorstande verbunden oder
von ihm an Kindes Statt oder als Pflegekinder angenommen sind. Die
Zugehörigkeit zur Haushaltung geht nicht schon dadurch verloren, daß das
Kind zum Zwecke seiner Erziehung oder Ausbildung außer dem Hause
untergebracht ist.
Daß das Familienhaupt zum Unterhalte des Familienglieds ver-
pflichtet sei, ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn das Familienglied
tatsächlich im wesentlichen vom Familienhaupt unterhalten wird.
Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn dem Familienhaupte die Kosten
des Unterhalts des Familienglieds ganz oder zum größten Teile von dritter
Seite gewährt oder erstattet werden und diese Beträge nach den Bestim-
mungen des Einkommensteuergesetzes dem steuerpflichtigen Einkommen des
Familienhaupts nicht zuzurechnen sind.
Zu Abs. 1 Ziffer Za. Zur Einkommenstener besonders veranlagt
ist ein Familienglied nicht schon dann, wenn es wegen eigenen Einkommens
in das Kataster aufgenommen worden ist, sondern nur, wenn es auch mit
einem Steuersatze belegt ist.