Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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Leben Ehegatten von einander dauernd getrennt, so kann auch die Ehefrau 
Vorstand eines selbständigen Familienhaushalts sein, z. B. wenn sich die 
Kinder sämtlich oder zum Teile bei der Ehefrau befinden. Ebenso können 
unverheiratete Personen, insbesondere Witwer und Witwen die Stellung 
von Familienhäuptern im Sinne des Gesetzes besitzen. Mütter unehelicher 
Kinder, die keinen eigenen Haushalt haben, kommen dagegen als Familien— 
häupter nicht in Betracht. 
Auf Personen, die nur gemäß § 2 Ziffer 1 unter b, Ziffer 2 unter b 
oder Ziffer 3 unter b des Gesetzes beitragspflichtig sind, findet § 12 Abs. 3 
des Gesetzes keine Anwendung. 
Zu Abs. 1 Ziffer 2. Als steuerpflichtiges Einkommen des Familien- 
hauptes im Sinne des § 12 Abs. 3 des Gesetzes gilt das festgestellte Jahres- 
einkommen ohne Berücksichtigung des Kinderabzugs. Nur wenn dieses 
Jahreseinkommen 5800 . A nicht übersteigt, ist der Kinderabzug zulässig. 
Bei Anwendung von § 15 Ziffer 6 des Gesetzes (Veranlagung nach dem 
Verbrauche) gilt als Jahreseinkommen im Sinne von § 12 Abs. 3 des Ge- 
setzes der Betrag des jährlichen Verbrauchsaufwandes. 
Abs. 1 Ziffer 3. Als Familienglieder im Sinne des Gesetzes sind 
nur solche Angehörige der Haushaltung zu verstehen, die durch Verwandt- 
schaft oder Schwägerschaft mit dem Haushaltungsvorstande verbunden oder 
von ihm an Kindes Statt oder als Pflegekinder angenommen sind. Die 
Zugehörigkeit zur Haushaltung geht nicht schon dadurch verloren, daß das 
Kind zum Zwecke seiner Erziehung oder Ausbildung außer dem Hause 
untergebracht ist. 
Daß das Familienhaupt zum Unterhalte des Familienglieds ver- 
pflichtet sei, ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn das Familienglied 
tatsächlich im wesentlichen vom Familienhaupt unterhalten wird. 
Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn dem Familienhaupte die Kosten 
des Unterhalts des Familienglieds ganz oder zum größten Teile von dritter 
Seite gewährt oder erstattet werden und diese Beträge nach den Bestim- 
mungen des Einkommensteuergesetzes dem steuerpflichtigen Einkommen des 
Familienhaupts nicht zuzurechnen sind. 
Zu Abs. 1 Ziffer Za. Zur Einkommenstener besonders veranlagt 
ist ein Familienglied nicht schon dann, wenn es wegen eigenen Einkommens 
in das Kataster aufgenommen worden ist, sondern nur, wenn es auch mit 
einem Steuersatze belegt ist.
	        
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