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ferner
wegen Vergehen in bezug auf die Religion (85 166, 167 St. G. Bs.), wegen
Beleidigung in den Fällen der §§ 196, 197 St. G. Bs., wegen einer mittels
der Presse begangenen oder in dem Gesetz über die Presse vom 7. Mai
1874 oder in dem Vereinsgesetz vom 19. April 1908 unter Strafe gestellten
strafbaren Handlung.
Die Strafverfolgung bei sächsischen bürgerlichen Behörden wegen solcher bis
zum heutigen Tage begangener Strastaten ist niedergeschlagen.
II.
Im übrigen sind die von den sächsischen bürgerlichen Gerichten bis zum heutigen
Tage rechtskräftig erkannten Strafen erlassen, wenn die erkannte Strafe nur in
Verweis, Haft, Festungshaft bis drei Monaten einschließlich, Gefängnis bis drei
Monaten einschließlich oder Geldstrafe bis 600 K einschließlich allein oder in Ver-
bindung miteinander besteht.
III.
Hinausgehend über Nr. II wird Straferlaß bewilligt
a) den Kriegsteilnehmern,
b) den Ehefrauen und Witwen von solchen,
c) den als kriegsbeschädigt anerkannten, also unter Gewährung von Rente ent-
lassenen ehemaligen Kriegsteilnehmern,
d) Personen, zugunsten deren die Strafvollstreckung infolge der Kriegsverhält-
nisse z. B. wegen Beschäftigung im vaterländischen Hilfsdienst oder in der
Heeresindustrie oder in der Landwirtschaft seit mindestens zwei Jahren
aufgeschoben oder unterbrochen gewesen ist.
1.
Den Kriegsteilnehmern werden die vor oder während der Kriegsteilnahme
von sächsischen bürgerlichen Gerichten bis zum heutigen Tage rechtskräftig erkannten
Strafen erlassen, sofern die einzelne Strafe oder ihr noch zu vollstreckender Teil
nur in Verweis, Geldstrafe bis 3000 MA einschließlich, Haft, Festungshaft bis 1 Jahr-
einschließlich oder Gefängnis bis zu 1 Jahr einschließlich allein oder in Verbindung
miteinander besteht.
2.
Den Ehefrauen und Witwen von Kriegsteilnehmern, den als kriegsbeschädigt
entlassenen ehemaligen Kriegsteilnehmern und den unter d) genannten Personen
werden die bis zum heutigen Tage von sächsischen bürgerlichen Gerichten rechts-