Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

— 368 — 
ferner 
wegen Vergehen in bezug auf die Religion (85 166, 167 St. G. Bs.), wegen 
Beleidigung in den Fällen der §§ 196, 197 St. G. Bs., wegen einer mittels 
der Presse begangenen oder in dem Gesetz über die Presse vom 7. Mai 
1874 oder in dem Vereinsgesetz vom 19. April 1908 unter Strafe gestellten 
strafbaren Handlung. 
Die Strafverfolgung bei sächsischen bürgerlichen Behörden wegen solcher bis 
zum heutigen Tage begangener Strastaten ist niedergeschlagen. 
II. 
Im übrigen sind die von den sächsischen bürgerlichen Gerichten bis zum heutigen 
Tage rechtskräftig erkannten Strafen erlassen, wenn die erkannte Strafe nur in 
Verweis, Haft, Festungshaft bis drei Monaten einschließlich, Gefängnis bis drei 
Monaten einschließlich oder Geldstrafe bis 600 K einschließlich allein oder in Ver- 
bindung miteinander besteht. 
III. 
Hinausgehend über Nr. II wird Straferlaß bewilligt 
a) den Kriegsteilnehmern, 
b) den Ehefrauen und Witwen von solchen, 
c) den als kriegsbeschädigt anerkannten, also unter Gewährung von Rente ent- 
lassenen ehemaligen Kriegsteilnehmern, 
d) Personen, zugunsten deren die Strafvollstreckung infolge der Kriegsverhält- 
nisse z. B. wegen Beschäftigung im vaterländischen Hilfsdienst oder in der 
Heeresindustrie oder in der Landwirtschaft seit mindestens zwei Jahren 
aufgeschoben oder unterbrochen gewesen ist. 
1. 
Den Kriegsteilnehmern werden die vor oder während der Kriegsteilnahme 
von sächsischen bürgerlichen Gerichten bis zum heutigen Tage rechtskräftig erkannten 
Strafen erlassen, sofern die einzelne Strafe oder ihr noch zu vollstreckender Teil 
nur in Verweis, Geldstrafe bis 3000 MA einschließlich, Haft, Festungshaft bis 1 Jahr- 
einschließlich oder Gefängnis bis zu 1 Jahr einschließlich allein oder in Verbindung 
miteinander besteht. 
2. 
Den Ehefrauen und Witwen von Kriegsteilnehmern, den als kriegsbeschädigt 
entlassenen ehemaligen Kriegsteilnehmern und den unter d) genannten Personen 
werden die bis zum heutigen Tage von sächsischen bürgerlichen Gerichten rechts-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.