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Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in den beiden Prüfungs-
fächern mindestens die Zensur III erhält."“
Die vorstehende Bestimmung tritt sofort in Kraft.
Dresden, den 21. November 1918.
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
Volksbeauftragter Buck.
Lorenz.
Nr. 96. Verordnung,
die Maximal-Arbeitszeit betreffend;
vom 22. November 1918.
Auf Grund reichsgesetzlicher Verordnung vom 12. November 1918 (Reichsgesetz-
blatt Seite 1303) muß bis spätestens den 1. Januar 1919 die allgemeine acht-
stündige Arbeitszeit durchgeführt werden. Für die Republik Sachsen wird folgende
besondere Verordnung erlassen.
1.
Die wöchentliche Arbeitszeit für alle Arbeiter, Arbeiterinnen und Angestellte
darf in fabrik- oder handwerksmäßig betriebenen Unternehmungen, Betriebs—
werkstätten von Staats- und Gemeinde-Unternehmen und im Handelsgewerbe
48 Stunden nicht übersteigen.
Soweit es sich um Arbeiter und Angestellte handelt, die nicht unter die ge—
nannten Kategorien fallen, sind die zuständigen Berufsorganisationen (Gewerkschaften
und Angestelltenverbände) berechtigt, Anträge auf Einführung der 48stündigen
Maximal-Arbeitszeit beim Arbeits= und Wirtschaftsministerium einzureichen.
2.
Trotz Verkürzung der Arbeitszeit darf eine Verminderung des Verdienstes oder
Gehaltes gegenüber dem Verdienste oder Gehalte bei bisheriger, in den einzelnen
Industriezweigen oder sonstigen Betrieben geltender Normal-Arbeitszeit nicht erfolgen.
3.
Neu in Beschäftigung Tretende erhalten mindestens den Verdienst oder Gehalt
eines gleichwertigen Arbeiters (Arbeiterin) oder Angestellten (Angestellte).