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4.
Für Aussetz-Tage muß der volle Lohn oder Gehalt gezahlt werden.
5.
Entlassungen von Arbeitern, Arbeiterinnen und Angestellten dürfen bis zur
endgültigen Regelung der gesetzlichen Arbeitslosenfürsorge nicht erfolgen. Mit dem
Eintritt der gesetzlichen Arbeitslosenfürsorge sind Entlassungen nur möglich, wenn
eine vorhergehende 14tägige Kündigung erfolgt ist. Der früheste Termin der Kün-
digung ist der Tag, an dem die gesetzliche Arbeitslosenfürsorge in Wirksamkeit tritt.
Souveit seit 9. November 1918 Entlassungen bereits erfolgt sind, muß den
Entlassenen eine Entschädigung in Höhe eines Zweiwochen-Verdienstes nachgezahlt
werden. Haben Entlassene anderwärts Arbeit gefunden, so ist ihnen nur für die
arbeitslosen Tage Entschädigung zu zahlen.
6.
Ausnahmen über Arbeitszeit, Lohnhöhe, Gehälter, Entlassungen und das
Inkrafttreten dieser Verordnung sind nur zulässig, wenn solche mit den zuständigen
Berufsorganisationen (Gewerkschaften, Angestelltenverbänden) in Verbindung mit
den Arbeiter= und Soldatenräten vereinbart werden. Solche Vereinbarungen sind
sofort den Gewerbeinspektionen anzuzeigen.
7.
Werkvereine (sogenannte gelbe Organisationen) gelten nicht als Berufsorgani-
sationen.
8.
Unternehmer, die grob fahrlässig, absichtlich oder böswillig gegen vorstehende
Verordnung verstoßen, gewärtigen Bestrafung und Entziehung des Verfügungs-
rechtes über ihre Betriebe.
9.
Maßnahmen der Arbeiter= und Soldatenräte, die mit dieser Verordnung in
Widerspruch stehen, treten außer Krast.
10.
Diese Verordnung tritt am 25. November 1918 in Kraft.
Dresden, den 22. November 1918.
Arbeits- und Wirtschaftsministerium.
Volksbeauftragter Schwarz. gotsche.
1918. 61