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gemeinden betreffend, vom 23. Mai 1914 (G.= u. V.-Bl. S. 120) erhält folgende
weitere Absätze:
Den wahlfähigen Hilfslehrern und den Hilfslehrern, die durch den Krieg an
der rechtzeitigen Ablegung der Wahlfähigkeitsprüfung gehindert worden sind, ist
nach vierjähriger Dienstzeit an öffentlichen Volksschulen unter Einrechnung der im
Heeresdienst und der während eines Krieges im Dienste der freiwilligen Kranken-
pflege verbrachten Zeit neben freier Wohnung oder entsprechendem Wohnungs-
gelde ein bares Gehalt von 1500 .K zu gewähren.
Die im nichtöffentlichen Schuldienst verbrachte Zeit wird nur insoweit an-
gerechnet, als die oberste Schulbehörde zur UÜbernahme solchen Dienstes Genehmi-
gung erteilt hat.
Die Gehaltserhöhung tritt mit dem Beginne des nächsten Kalendermonats
nach Vollendung des 4. Dienstjahres ein. Ist der Schulamtskandidat am ersten
Tage eines Monats in den Schuldienst getreten, so beginnt sie mit dem ersten
Tage dieses Monats. Als Tag des Eintrittes in den Schuldienst gilt für alle
Schulamtskandidaten der erste Schultag des auf die Reifeprüfung folgenden Schul-
jahres.
Hilfslehrer, die die Wahlfähigkeitsprüfung, ohne durch den Krieg an der recht-
zeitigen Ablegung der Prüfung gehindert gewesen zu sein, erst nach dem 4. Dienst-
jahr bestehen, haben vom ersten Tage des auf die Ablegung der Wahlfähigkeits-
prüfung folgenden Monats ab Anspruch auf das erhöhte Diensteinkommen.
Zur Deckung des Aufwandes, der den Schulgemeinden durch Erhöhung des
seither gewährten Diensteinkommens der Hilfslehrer erwächst, werden besondere
Beihilfen aus Staatsmitteln gewährt.
Als Hilfslehrer im Sinne dieser Verordnung gelten auch Vikare und Schul-
amtskandidatinnen.
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1919 in Kraft.
Artikel 3.
§ 1. Die Schulgemeinden sind verpflichtet, ihren Lehrern Teuerungszulagen
nach denselben Grundsätzen und in dem gleichen Umfange zu gewähren, wie sie
der Staat den staatlichen Angestellten jeweils gewährt.
§ 2. Die Schulgemeinden erhalten nach dem Verhältnisse des im Jahre 1916
fälligen Schulsteuersolls zu dem Gesamtsoll der in demselben Jahre fälligen staat-
lichen Grund-, Einkommen= und Ergänzungssteuer Staatsbeihilfen zu dem ihnen
nach § 1 erwachsenden Aufwande. Dieser wird,