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den Reichsfinanzhof (8§ 11 bis 14 der Reichsfinanzhofordnung vom 21. Sep-
tember 1918, R.-G.-Bl. S. 1119) gegeben. Sie ist innerhalb der dort
geordneten Fristen bei der Bezirkssteuercinnahme schriftlich oder zu Protokoll
anzubringen und zu begründen."
Art. II.
Hinter §9 51 wird als neuer § 51# folgende Bestimmung eingeschaltet:
„(1) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf die Rechtsmittel der
Reichsaufsichtsbehörde (§ 23 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die
Errichtung eines Reichsfinanzhofs und über die Reichsaufsicht für Zölle und
Steuern vom 26. Juli 1918) entsprechend anzuwenden. Das Reich ist von
der Zahlung von Kosten befreit.
(2) Die Rechtsmittelfrist beginnt für die Reichsaufsichtsbehörde gleich-
zeitig mit dem Beginn der Rechtsmittelfrist für den Beitragspflichtigen.
Jür ein weiteres Rechtsmittel der Reichsaufsichtsbehörde gegen eine Ent-
scheidung auf ein von ihr eingewendetes Rechtsmittel beginnt die Frist
mit der Zufertigung der Entscheidung über dieses Rechtsmittel an die
Reichsaufsichtsbehörde. In den Fällen des §9 23 Abs. 2 des Gesetzes über
die Errichtung eines Reichsfinanzhofs und über die Reichsaufsicht für Zölle
und Steuern vom 26. Juli 1918 beginnt die Rechtsmittelfrist für die Reichs-
aufsichtsbehörde mit der Zufertigung des die Nachforderung des Wehr-
beitrags ablehnenden Beschlusses."
Dresden, am 6. Dezember 1918.
Finanzministerium.
Geyer.
Emmerling.
Nr. 105. Bekanntmachung,
die Hauptzollämter in Dresden und Leipzig betreffend;
vom 6. Dezember 1918.
Die den Hauptzollämtern Dresden II und Leipzig II zugewiesenen Geschäfte der
Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern sowie der Übergangs-
abgaben werden vom 1. Januar 1919 ab auf die Hauptzollämter Dresden 1 und
1918.
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