Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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Leipzig I übertragen. Vom gleichen Zeitpunkte ab werden die den Hauptzoll- 
ämtern Dresden II und Leipzig II zugewiesenen Bezirke in Ansehung dieser 
Geschäfte den Hauptzollämtern Dresden I1 und Leipzig I zugeteilt. 
Dresden, am 6. Dezember 1918. 
Finanzministerium. 
Geyer. 
Emmerling. 
Nr. 106. Ausführungsverordnung zum Reichswahlgesetz; 
vom 7. Dezember 1918. 
Auf Grund des Reichswahlgesetzes vom 30. November 1918 (R.-G.-Bl. S. 1345 flg.) 
und der Wahlordnung vom gleichen Tage (R.-G.-Bl. S. 1353 flg.) sowie zu deren 
weiterer Ausführung wird folgendes bestimmt: 
1 
Zu Wahlkommissaren werden gemäß § 8 Abs. 1 des Reichswahlgesetzes und 
§ 11 der Wahlordnung ernannt: 
für den 28. Wahlkreis (bisherige sächsische Reichstagswahlkreise 1—9) 
der Oberregierungsrat Dr. Heerklotz 
bei der Kreishauptmannschaft Dresden, 
für den 29. Wahlkreis (bisherige sächsische Reichstagswahlkreise 10—14) 
der Geh. Regierungsrat Freiherr v. Oer 
bei der Kreishauptmannschaft Leipzig, 
für den 30. Wahlkreis (bisherige sächsische Reichstagswahlkreise 15—23) 
der Stadtrat Dr. Härtwig in Chemnitz. 
II. 
Als Gemeindeobrigkeiten im Sinne von Ziffer III der Anlage B zur Wahl- 
ordnung in Verbindung mit § 10 der Wahlordnung sind zuständig 
1. für die Abgrenzung der Stimmbezirke, die Ernennung der Wahlvorsteher 
und ihrer Stellvertreter und die Bestimmung des Wahlraumes 
a) in den Städten mit Revidierter Städteordnung: der Stadtrat, 
b) in den übrigen Städten: der Bürgermeister, 
c) in den Landgemeinden: die Amtshauptmannschaft;
	        
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