Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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2. Die Ortsschulaufsicht über die Volksschulen ohne Direktor wird aufgehoben. 
Diese Schulen unterstehen künftig unmittelbar der Aufsicht des Bezirksschulinspektors. 
§ 2. 1. Die Lehrerversammlung, die der. leitende Lehrer von Zeit zu Zeit 
einzuberufen und zu leiten hat, berät über 
a) die Hausordnung, 
b) den Lehrplan, 
Jc) die Grundsätze für die Aufstellung des Stundenplans, für Stellvertretungen, 
für die Zensurerteilung, die Versetzung der Schüler und die Ordnung der 
Prüfungen, 
d) die Durchführung von Verordnungen und Verfügungen der Schulbehörden, 
e) besondere Veranstaltungen der Schule, 
f) Vorschläge für den Ankauf von Lehrmitteln und von Büchern für die Schüler- 
und die Lehrerbücherei, 
9) Wünsche und Anträge, die den inneren Schulbetrieb oder andere allgemeine 
Angelegenheiten der Schule betreffen. 
2. Das Ergebnis der Beratung ist durch Abstimmung festzustellen und in die 
Niederschrift aufzunehmen. 
§ 3. 1. Zu den Obliegenheiten des leitenden Lehrers gehört auch die Anzeige 
notwendiger Stellenvertretungen an den Bezirksschulinspektor, die Anzeige vom Auf- 
treten ansteckender Krankheiten an den Bezirksarzt, die Leitung der Prüfungen, 
die Einweisung von ständigen Lehrern und die Einführung von Hilfslehrern. 
2. Alleinstehende Lehrer und leitende Lehrer an mehrklassigen Schulen werden 
von dem Vorsitzenden des Schulvorstands eingewiesen. 
3. Bei Feststellung der Schulreife in den Fällen, in denen es sich um die 
Zurückstellung schulpflichtiger, aber körperlich oder geistig noch nicht genügend 
entwickelter Kinder, um die Verlängerung des Schulbesuchs, um die vorzeitige 
Entlassung von Volksschülern und um die Befreiung von Fortbildungsschülern vom 
weiteren Besuch der Schule handelt, steht die bisher dem Ortsschulinspektor über- 
tragene Entschließung dem leitenden Lehrer zu. 
4. Beschwerden über Lehrer, die sich nicht durch Verständigung der Lehrer 
mit den Beschwerdeführern erledigen, hat der leitende Lehrer an den Vorsitzenden 
des Schulvorstands zur Abgabe an die Bezirk:schulinspektion weiterzuleiten. 
§ 4. Den Lehrern an Schulen ohne Direktor kann in dringenden Fällen der 
Vorsitzende des Schulvorstands für einen Tag Urlaub erteilen. Dem Bezirks- 
schulinspektor ist hierüber sofort Anzeige zu erstatten.
	        
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