Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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8 5. Die Bestimmungen über die Lehrerversammlung in 82 gelten auch für 
die Schulen, die unter Leitung eines Direktors stehen. 
86. Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1919 in Kraft. 
Dresden, den 11. Dezember 1918. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
Buck. 
Lorenz. 
  
Nr. 108. Ausführungsverordnung 
zur Verordnung des Rates der Volksbeauftragten und des Staatssekretärs 
des Reichs-Arbeitsamtes vom 23. November 1918 über die Arbeitszeit in 
den Bäckereien und Konditoreien (Reichsgesetzblatt Seite 1329); 
vom 12. Dezember 1918. 
  
Das Recht zur Genehmigung der im 8 5 der Verordnung vorgesehenen Ver— 
schiebungen der achtstündigen Betriebsruhe wird den Kreishauptmannschaften über— 
tragen. 
Vor Erteilung der Genehmigung ist dem nach Verordnung des Rates der Volks— 
beauftragten und des Staatssekretärs des Reichs-Arbeitsamtes vom 2. Dezember 1918 
über die Entlohnung und die Errichtung von Fachausschüssen im Bäckerei= und 
Konditoreigewerbe eingesetzten zuständigen Fachausschusse (Seite 1397 des Reichs- 
gesetzblattes) Gelegenheit zur Außerung zu geben. 
Abschrift der Genehmigung ist den beteiligten Polizeibehörden und Gewerbe- 
inspektionen zuzustellen. 
Dresden, den 12. Dezember 1918. 
Arbeits= und Wirtschaftsministerium. 
Schwarz. 
Klotsche.
	        
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