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§ 139b der Gewerbeordnung,
§ 21 des Kinderschutz-Gesetzes vom 30. März 1903 (R.-G.-Bl. S. 113),
§ 17 des Hausarbeit-Gesetzes vom 20. Dezember 1911 (R.-G.-Bl.
S. 976), sowie
§* 11 der Verordnung über die Arbeitszeit in den Bäckereien.
und Konditoreien vom 23. November 1918 (R.-G.-Bl. S. 1329)
neben den ordentlichen Polizeibehörden besonderen Aussichtsbeamten zu übertragen
ist, wird das Land in Aufsichtsbezirke geteilt, für jeden Aufsichtsbezirk ein Ge-
werbe-Aufsichtsamt errichtet und als dessen Vorstand ein Gewerbeamtmann
bestellt, dem als Stellvertreter und Hilfekräfte ein oder mehrere Gewerbeamt-
männer, Gewerbe-Assessoren und Gewerbe-Referendare zugeteilt werden.
(2) Der Dienstbereich und der Dienstort dieser Gewerbe-Aussichtsämter sind
— aus der Beilage O zu ersehen.
§ 2. (1) Die Gewerbe-Aufsichtsämter sind den unteren Verwaltungsbehörden
gleichgestellt und dem Arbeits= und Wirtschaftsministerium unmittelbar untergeordnet.
Ihre Beziehungen zu den höheren Verwaltungsbehörden werden vom Ministerium
besonders geregelt.
(2) Die unteren Verwaltungsbehörden und Ortspolizeibehörden haben den
Beamten des Gewerbe-Aufsichtsamtes auf Ersuchen Beistand zu leisten und Auskunft
zu erteilen.
§ 3. (1) Der Wirkungskreis und die Tätigkeit der Gewerbe-Aufsichts-
ämter und ihrer Beamten werden durch eine Dienstanweisung geregelt.
(:) Den aus § 1 sich ergebenden Aufgaben treten folgende hinzu:
„Die im 3 1 Absatz 1 genannten Beamten haben den Polizeibehörden mit
sachverständigem Rate bei dem in #§ 17 folgende der Gewerbeordnung geordneten
Genehmigungsverfahren zu dienen (§ 14 Absatz 3 der Aus führungsverord-
nung zu diesem Gesetze vom 28. März 1892, Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 28),
wie sie auch darüber mit zu wachen haben, daß die für die genehmigungs-
pflichtigen Anlagen festgesetzten Bedingungen und erteilten Vorschriften
beachtet werden.
(s) Hinsichtlich der Dampfkessel ist von ihnen den Bestimmungen der Ver-
ordnung, die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel betreffend, vom 10. De-
zember 1909 (Gesetz= und Verordnungeblatt Seite 653) mit den aus der Verordnung,
die Aufsicht über Dampfkessel durch den Sächsischen Dampfkessel Uberwachungs-
Verein und durch Dampfkesselbesitzer betreffend, vom 17. Dezember 1912 (Gesetz-
und Verordnungsblatt Seite 527) sich ergebenden Beschränkungen nachzugehen.