Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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(2) Den im §1 Absatz 1 genannten Beamten stehen die im § 139b Absatz 1 der 
Gewerbeordnung angegebenen Befugnisse, insbesondere das Recht zur jeder- 
zeitigen Besichtigung der ihrer Aufsicht unterstellten gewerblichen Betriebe zu. Sie 
sind zur Geheimhaltung der amtlich zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäfts- 
und Betriebsverhältnisse dieser Betriebe verpflichtet. 
87. Zur Förderung gewisser Zweige des Aufsichtsdienstes und zur Unter- 
stützung der Gewerbe-Aufsichtsämter werden weibliche Aufsichtsbeamte und 
aus dem Arbeiterstande hervorgegangene technische Hilfsbeamte 
ohne höhere fachwissenschaftliche Vorbildung bestellt. Sie leisten den Gewerbe- 
Aussichtsämtern eines Regierungsbezirks gemeinsame Hilfe und haben in dienst- 
licher Beziehung die gleichen Rechte und Pflichten, wie die im § 2 bezeichneten 
Beamten. Ihre Aufgaben werden durch besondere Dienstanweisungen geregelt. 
§ 8. Das Ministerium behält sich weiter vor, im Bedarfsfalle einzelnen 
Gewerbe-Aufsichtsämtern als technische Beiräte Berufschemiker zuzuweisen. Diese 
chemischen Beiräte dürfen mit den Polizeibehörden und den Gewerbeunter- 
nehmern nur durch das Gewerbe-Aufsichtsamt verkehren und gewerbliche Betriebe 
zu dienstlichen Zwecken nur mit Zustimmung und im Auftrage des Gewerbe-Auf- 
sichtsamtes besuchen. Sie sind nicht befugt, den Gewerbeunternehmern selbst Vor- 
schriften zu erteilen und verpflichtet, die amtlich zu ihrer Kenntnis gelangenden 
Geschäfts= und Betriebsverhältnisse der von ihnen besuchten gewerblichen Betriebe 
geheimzuhalten. 
§ 9. Die im §9 6 Absatz 2 bezeichneten Rechte und Pflichten haben auch die 
gewerbetechnischen Räte des Ministeriums und der Kreishauptmannschaften. 
Bei dem Besuche gewerblicher Anlagen unmittelbare Anordnungen zu erteilen, 
sollen sich diese Beamte jedoch enthalten. 
§ 10. Vorstehende Verordnung tritt an die Stelle der Verordnungen 
vom 6. April 1892 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 81), 
. 25. Juni 1904 - - -240) 
-5.-190d(- - - -2«0)und 
-5.-1918(- - - -149) 
und mit dem 1. Januar 1919 in Kraft. 
Dresden, den 16. Dezember 1918. 
Arbeits= und Wirtschaftsministerium. 
Schwarz. Klotsche.