Gesetz und Verorduuigs Blul
für das
Königreich Bayern.
Nr. 22.
München, den 16. Mai 1914.
Inhal t.
Bekanutmachung vom 8. Mai 1914, den Vollzug der Kirchengemeindeordnung, hier die Feststellung der Bekenntniszugehörigkeit
betreffend. — Auszug aus der Adels-Matrikel des Königreiches.
Nr. 11831.
Bekanntmachung, den Vollzug der Kirchengemeindeordnung, hier die Feststellung der Bekenntniszugehörigkeit
betreffend.
fl. Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten.
Nach § 1 der Allgemeinen Vollzugsvorschriften zur Kirchengemeindeordnung vom
19. Oktober 1912 (GVBl. S. 1071, Ml. S. 746) wird nachstehende Bestimmung eingeschaltet:
Zu Art. 4, 20, 21 Abs. V, 22, 27, 43, 44, 66, 70 Abs. I, 85, 107, 108 der
KGO., dann zu §§ 10 und 64 Buchst. h der II. Verfassungsbeilage.
§ la.
I! Als Unterlage für Feststellung der Bekenntniszugehörigkeit sind von den Pfarrern der
öffentlichen Kirchengesellschaften neben den herkömmlichen Pfarrmatrikeln (Kirchenbüchern,
Kirchenlisten) nach näherer Anordnung der kirchlichen Oberbehörden fortlaufende Verzeichnisse
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