Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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Nr. 112. Verordnung 
über Kosten und Gebühren in Tierseuchenangelegenheiten; 
vom 7. Dezember 1918. 
Der § 58 der Ausführungsverordnung vom 7. April 1912 zum Viehseuchengesetz 
vom 26. Juni 1909 (G.= u. V.-Bl. S. 56) in der Fassung unter Punkt II der 
Abänderungs= und Ergänzungsverordnung vom 7. Juni 1914 (G.= u. V.-Bl. S. 160) 
wird mit Geltung vom 1. Januar 1919 ab weiterhin ergänzt und abgeändert, 
wie folgt. 
A. Die Verwaltungsbehörden erheben in Seuchenangelegenheiten Kosten (Ge- 
bühren und Auslagen) nach dem Gesetze, betreffend die Erhebung von Kosten für 
Amtshandlungen der Behörden der inneren Verwaltung usw., vom 30. April 1906 
(G.= u. V.-Bl. S. 113). 
B. Die Gebühren für die bezirkstierärztliche Untersuchung des nach Sachsen 
eingeführten Klauenviehs und Geflügels (8§ 18, 19, 45e der Verordnung vom 
7. April 1912, §§ 5, 6, 8, 9 und 12 der Verordnung vom 1. September 1911 in 
der Fassung vom 1. April 1912 — siehe § 1b der Verordnung vom 7. April 1912 —) 
sowie aller zu Handelszwecken oder zum öffentlichen Verkaufe zusammengebrachten 
Pferdebestände (Verordnung vom 20. März 1918 — G.= u. V.-Bl. S. 45 — ) 
werden nach den folgenden Sätzen durch Wertmarken erhoben, die bei den Güter- 
kassen der Staatseisenbahnen und im Bedarfsfalle bei anderen vom Ministerium 
zu bestimmenden Stellen ausgegeben werden. Die Marken bestehen aus zwei leicht 
trennbaren Teilen, deren einer Teil (Quittungsmarke) auf das Gesundheitszeugnis 
oder in das Kontrollbuch (§§ 20 bis 23 der Bundesratsvorschriften, 8 23 der Ver- 
ordnung vom 7. April 1912) zu kleben und vom Bezirkstierarzt durch Aufschreiben 
des Datums zu entwerten, der andere Teil (Belegmarke) dem Bezirkstierarzt zu 
übergeben ist. 
Gebührensätze für die bezirkstierärztliche Untersuchung von Handelsvieh. 
1. Für die Untersuchung und Ausstellung eines Gesundheitszeugnisses (§ 18 Abs. 3 
und 4 der Verordnung vom 7. April 1912, § 18 der Bundesratsvorschriften): 
a) bei Pferden, ausgenommen Fohlen bis zu einem halben Jahre, 
bis zu 2 Stück am Amtssitz des Bezirkstierarztes 8.— 4 
bis zu 5 Stück unbeschadet des Untersuchungsortes 15,—4 
für jedes weitere Stii .... . . ... 2.—
	        
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