Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

b) bei Fohlen bis zu einem halben Jahre 
bis zu 5 Sickkk 10—4 
für jedes weitere Ssüücccckkkskss 1,50 
c) bei Rindern, ausgenommen Kaälber bis zu 3 Monaten, 
———————————.. 10.—4 
für jedes weitere Stüüiickkksksk 1,50 
Saugkälber, die zu den untersuchten Kühen gehören, 
sind gebührenfrei; 
d) bei Kälbern und Schweinen (ausgenommen Korbferkel — 9 45e 
der Verordnung vom 7. April 1912 —) 
bis zu 10 Sücks. 7.— 
für jedes weitere Süückksk —,50 
e) bei Schafen, Ziegen und Korbferkeln 
bis zu 20 Stücchk.. ..... 5.— 
1000. 10.— 
„ 25000000 ;;;;; 15.—4 
--500-................... 20—- 
und für jedes weitere angefangene Hundert desselben Be— 
sitzers 4.K mehr; 
f) bei Gänsen bis zu 100 Stüissssssss 6.— 
. 200... . . .. 10, — — 
--500-..... 15,——- 
--750- 18,—- 
--1000-.............. 20,—- 
und für jedes weitere angefangene Fünfhundert desselben Besitzers 
6 K mehr,; 
9 bei anderem Geflügel für je angefangene 100 kg des bahnamtlichen 
Gewicchtttttttttsss. 3, — A 
mindestens aber 6 K und für sämtliche gleichzeitig zur Untersuchung 
gestellten Tiere desselben Besitzers insgesamt nicht mehr als 30 M. 
2. Werden an Sonn= und Festtagen Untersuchungen verlangt, zu deren Vornahme 
der Bezirkstierarzt nicht verpflichtet ist, so ist das Doppelte der Gebühren-- 
sätze zu berechnen. 
3. Für die Ausstellung eines besonderen Gesundheitszeugnisses 1.— 44
	        
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