— 408 —
schule und über die Einführung der allgemeinen Volksschule vom 12. De—
zember 1918 (G.= u. V.-Bl. S. 392)
werden hierdurch mit Gesetzeskraft bestätigt.
Dresden, am 27. Dezember 1918.
Gesamtministerium.
Buck. Fleißner. Geyer. Dr. Gradnauer. Lipinski. Schwarz.
Nr. 120. Verordnung
über die Wahlen zur Volkskammer der Republik Sachsen
(Landeswahlgesetz):
vom 27. Dezember 1918.
§ 1. Als vorläufige Vertretung des gesamten Volkes der Republik Sachsen
wird eine Volkskammer gebildet, die aus 96 Abgeordneten besteht.
§ 2. (1) Die Mitglieder der Volkskammer werden in allgemeinen, unmittel-
baren und geheimen Wahlen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
(2) Jeder Wähler hat eine Stimme.
§ 3. (1) Wahlberechtigt sind alle deutschen Männer und Frauen, die am
Wahltag das 20. Lebensjahr vollendet haben und in Sachsen wohnen; Personen
des Soldatenstandes sind berechtigt, an der Wahl teilzunehmen.
(2) Der Wohnsitz in Sachsen ist nicht Voraussetzung für die Wahlberechtigung
sächsischer Staatsbeamter und staatlicher Arbeiter, die außerhalb Sachsens ihren
dienstlichen Wohnsitz haben, sowie ihrer Angehörigen, die mit ihnen in Familien-
gemeinschaft leben.
§ 4. Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist
1. wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft steht,
2. wer infolge eines rechtskräftigen Urteils der bürgerlichen Ehrenrechte er-
mangelt.
§ 5. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die seit mindestens einem Jahre
Deutsche sind.
§ 6. (1) Das Staatsgebiet wird in 3 Wahlkreise geteilt, die mit dem 28., 29.
und 30. Wahlkreis nach der Anlage zum Reichswahlgesetz vom 30. November 1918
übereinstimmen.