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(2) Gewählt werden
im 1. (28.) Wahlkreis (Dresden) 35 Abgeordnete,
im 2. (29.) Wahlkreis (Leipzig) 24 Abgeordnete,
im 3. (30.) Wahlkteis (Chemnitz) 37 Abgeordnete.
§ 7. Auf das Wahlverfahren finden im übrigen — soweit sich nicht aus dieser
Verordnung Abweichungen ergeben — die Vorschriften des Reichswahlgesetzes vom
30. November 1918, der Wahlordnung vom gleichen Tage in der Fassung der Ver-
ordnung des Staatssekretärs des Innern vom 19. Dezember 1918 (R.-G.-Bl.
S. 1442) sowie der Ministerialverordnung Nr. 181 I L vom 7. Dezember 1918
(G.= u. V.-Bl. S. 388) entsprechende Anwendung.
§ 8. (1) Die durch die Ministerialverordnung vom 7. Dezember 1918 unter 1
ernannten Wahlkommissare werden als solche auch für die Wahlen zur Volkskammer
ernannt.
(e) Die Stimmbezirke, die Wahlräume, die Wahlvorsteher und ihre Stell-
vertreter sind dieselben wie bei den Wahlen zur verfassunggebenden deutschen
Nationalversammlung, soweit nicht nach dem Ermessen der nach der Ministerial-
verordnung vom 7. Dezember 1918 unter II, 1 zuständigen Behörden eine Anderung
geboten erscheint.
§ 9. (1) Die Bestimmung derjenigen Gemeinden, in deren Wählerlisten die
in § 3 Abs. 2 erwähnten Personen aufzunehmen sind, erfolgt durch das Ministerium
des Innern.
(2) Die Wählerlisten werden nur in einem Stück aufgestellt. Werden Durch-
schläge oder Abschriften der für die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen
Nationalversammlung angelegten Wählerlisten benützt, so müssen sie entsprechend
den inzwischen eingetretenen Veränderungen berichtigt oder ergänzt werden.
§ 10. (1) Die Wählerlisten werden vom 14. bis 21. Januar 1919 zu jeder-
monns Einsicht ausgelegt. Ort und Zeit werden vorher unter Hinweis auf die
Einspruchsfrist öffentlich bekanntgegeben.
(:) Über die nachträgliche Aufnahme von Angehörigen des Heeres und der
Marine, die nach Ablauf der Auslegungsfrist aus dem Felde heimkehren, ergeht
eine besondere Verordnung.
() Die Wählerliste ist dem Wahlvorsteher zur Benutzung bei der Wahl zu
übersenden.
§ 11. (1:) Die Bekanntmachung des Wahlkommissars nach § 12 Abs. 1 der
Wahlordnung ist spätestens am 4. Januar 1919 zu erlassen.