Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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(2) Gewählt werden 
im 1. (28.) Wahlkreis (Dresden) 35 Abgeordnete, 
im 2. (29.) Wahlkreis (Leipzig) 24 Abgeordnete, 
im 3. (30.) Wahlkteis (Chemnitz) 37 Abgeordnete. 
§ 7. Auf das Wahlverfahren finden im übrigen — soweit sich nicht aus dieser 
Verordnung Abweichungen ergeben — die Vorschriften des Reichswahlgesetzes vom 
30. November 1918, der Wahlordnung vom gleichen Tage in der Fassung der Ver- 
ordnung des Staatssekretärs des Innern vom 19. Dezember 1918 (R.-G.-Bl. 
S. 1442) sowie der Ministerialverordnung Nr. 181 I L vom 7. Dezember 1918 
(G.= u. V.-Bl. S. 388) entsprechende Anwendung. 
§ 8. (1) Die durch die Ministerialverordnung vom 7. Dezember 1918 unter 1 
ernannten Wahlkommissare werden als solche auch für die Wahlen zur Volkskammer 
ernannt. 
(e) Die Stimmbezirke, die Wahlräume, die Wahlvorsteher und ihre Stell- 
vertreter sind dieselben wie bei den Wahlen zur verfassunggebenden deutschen 
Nationalversammlung, soweit nicht nach dem Ermessen der nach der Ministerial- 
verordnung vom 7. Dezember 1918 unter II, 1 zuständigen Behörden eine Anderung 
geboten erscheint. 
§ 9. (1) Die Bestimmung derjenigen Gemeinden, in deren Wählerlisten die 
in § 3 Abs. 2 erwähnten Personen aufzunehmen sind, erfolgt durch das Ministerium 
des Innern. 
(2) Die Wählerlisten werden nur in einem Stück aufgestellt. Werden Durch- 
schläge oder Abschriften der für die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen 
Nationalversammlung angelegten Wählerlisten benützt, so müssen sie entsprechend 
den inzwischen eingetretenen Veränderungen berichtigt oder ergänzt werden. 
§ 10. (1) Die Wählerlisten werden vom 14. bis 21. Januar 1919 zu jeder- 
monns Einsicht ausgelegt. Ort und Zeit werden vorher unter Hinweis auf die 
Einspruchsfrist öffentlich bekanntgegeben. 
(:) Über die nachträgliche Aufnahme von Angehörigen des Heeres und der 
Marine, die nach Ablauf der Auslegungsfrist aus dem Felde heimkehren, ergeht 
eine besondere Verordnung. 
() Die Wählerliste ist dem Wahlvorsteher zur Benutzung bei der Wahl zu 
übersenden. 
§ 11. (1:) Die Bekanntmachung des Wahlkommissars nach § 12 Abs. 1 der 
Wahlordnung ist spätestens am 4. Januar 1919 zu erlassen.
	        
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