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Nr. 10. Gesetz
zur Abänderung des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900;
vom 15. Februar 1918.
Waßn., Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt:
Artikel 1.
Das Einkommensteuergesetz vom 24. Juli 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 562) in der
Fassung der Gesetze vom 1. Juli 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 257), vom 15. Juni 1908
(G.= u. V.-Bl. S. 245) und vom 20. Oktober 1916 (G.= u. V.-Bl. S. 173) wird
weiter abgeändert wie folgt:
I. § 15 Ziffer 4 unter c erhält folgende Fassung:
Z) Unterstützungen, die der Beitragspflichtige an andere ge währt, es sei
denn, daß sie nach § 19 Ziffer 3 oder nach § 20 Ziffer 1 in der
Hand des Empfängers steuerpflichtig sind;
II. In 920
a) wird unter Ziffer 1 folgende neue Bestimmung eingefügt:
1. Als Teile des Gehalts, Lohnes, Ruhegehalts oder Wartegelds
gelten auch Einnahmen (§ 16 Abs. 1 und 2), die der Empfänger
von der Anstellungsbehörde oder vom Arbeitgeber als besondere
Vergütungen oder Zuwendungen, als Zulagen, Beihilfen oder
Unterstützungen irgendwelcher Art, insbesondere als Teuerungs-
zulagen, Familienbeihilfen oder unter einer anderen Bezeichnung
dergestalt laufend oder wiederkehrend erhält, daß er bei Führung
seines Haushalts damit rechnen kann. Die Steuerpflichtigkeit
solcher Bezüge wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie ohne
Begründung eines Rechtsanspruchs, unter Vorbehalt des Widerrufs
oder zur Befriedigung eines voraussichtlich später wieder weg-
fallenden Bedürfnisses gewährt werden. Als Empfänger der
Bezüge gilt der Angestellte oder Arbeiter auch dann, wenn sie
seinen unterhaltsberechtigten Angehörigen gewährt werden.
d werden die bisherigen Ziffern 1 bis 4 durch die Ziffern 2 bis 5 ersetzt.