Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

— 32 — 
Nr. 10. Gesetz 
zur Abänderung des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900; 
vom 15. Februar 1918. 
Waßn., Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt: 
Artikel 1. 
Das Einkommensteuergesetz vom 24. Juli 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 562) in der 
Fassung der Gesetze vom 1. Juli 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 257), vom 15. Juni 1908 
(G.= u. V.-Bl. S. 245) und vom 20. Oktober 1916 (G.= u. V.-Bl. S. 173) wird 
weiter abgeändert wie folgt: 
I. § 15 Ziffer 4 unter c erhält folgende Fassung: 
Z) Unterstützungen, die der Beitragspflichtige an andere ge währt, es sei 
denn, daß sie nach § 19 Ziffer 3 oder nach § 20 Ziffer 1 in der 
Hand des Empfängers steuerpflichtig sind; 
II. In 920 
a) wird unter Ziffer 1 folgende neue Bestimmung eingefügt: 
1. Als Teile des Gehalts, Lohnes, Ruhegehalts oder Wartegelds 
gelten auch Einnahmen (§ 16 Abs. 1 und 2), die der Empfänger 
von der Anstellungsbehörde oder vom Arbeitgeber als besondere 
Vergütungen oder Zuwendungen, als Zulagen, Beihilfen oder 
Unterstützungen irgendwelcher Art, insbesondere als Teuerungs- 
zulagen, Familienbeihilfen oder unter einer anderen Bezeichnung 
dergestalt laufend oder wiederkehrend erhält, daß er bei Führung 
seines Haushalts damit rechnen kann. Die Steuerpflichtigkeit 
solcher Bezüge wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie ohne 
Begründung eines Rechtsanspruchs, unter Vorbehalt des Widerrufs 
oder zur Befriedigung eines voraussichtlich später wieder weg- 
fallenden Bedürfnisses gewährt werden. Als Empfänger der 
Bezüge gilt der Angestellte oder Arbeiter auch dann, wenn sie 
seinen unterhaltsberechtigten Angehörigen gewährt werden. 
d werden die bisherigen Ziffern 1 bis 4 durch die Ziffern 2 bis 5 ersetzt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.