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und sonstigen Dienstbezüge der Gewerbsgehilfen, aller in ständigem
Lohne beschäftigten Arbeiter und des Gesindes sowie die als Teile des
Gehalts, Lohnes, Ruhegehalts oder Wartegelds geltenden Einnahmen
der in 820 Ziffer 1 des Gesetzes bezeichneten Art, und zwar auch dann,
wenn sie unter dem Namen von Geschenken gewährt werden. Tantiemen
und Ortszulagen, letztere, soweit sie nicht von der Anstellungsbehörde
oder vom Arbeitgeber ausdrücklich als Vergütung für Dienstaufwand
bezeichnet sind, sind den Diensteinkünften und Dienstbezügen dieser
Personen zuzurechnen und daher ebenfalls in die Gruppe c einzustellen.
Artikel II.
Die unter dem 26. Juli 1900 zum Einkommensteuergesetz erlassene Instruktion
(G.= u. V.-Bl. S. 781) wird weiter?), wie folgt, abgeändert:
§59 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Das Einkommen aus der Bekleidung eines Amtes oder Privat-
dienstes, soweit damit ein fester Gehalt oder ein fester, das ganze Jahr
hindurch sich gleichbleibender Tage-, Wochen= oder Monatslohn ver-
bunden ist, ebenso die Ruhegehälter oder Wartegelder von Beamten
und deren Hinterlassenen sowie ihrem Betrage nach feststehende, als
Teile des Gehalts, Lohnes, Ruhegehalts oder Wartegelds geltende
Einnahmen der in § 20 Ziffer 1 des Gesetzes bezeichneten Art sind —
unbeschadet der Berücksichtigung der bis zum Abschlusse des Katasters
eintretenden Veränderungen — mit dem jährlichen Betrage zur Zeit
der Einschätzung (Aufstellung der Haus-, Beamten= und Lohnlisten) an-
zusetzen.
Dresden, am 16. Februar 1918.
Finanzministerium.
v. Seydewitz.
Emmerling.
*“) Frühere Abänderungen in den Verordnungen vom
4. Februar 1903 (G.= u. V.-Bl. S. 353),
26. Juni 1908 (G.= u. V.-Bl. S. 263),
10. August 1908 (G.= u. V.-Bl. S. 310),
8. November 1911 (G.= u. V.-Bl. S. 194) und
21. Oktober 1916 (G.= u. V.-Bl. S. 178).