Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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und sonstigen Dienstbezüge der Gewerbsgehilfen, aller in ständigem 
Lohne beschäftigten Arbeiter und des Gesindes sowie die als Teile des 
Gehalts, Lohnes, Ruhegehalts oder Wartegelds geltenden Einnahmen 
der in 820 Ziffer 1 des Gesetzes bezeichneten Art, und zwar auch dann, 
wenn sie unter dem Namen von Geschenken gewährt werden. Tantiemen 
und Ortszulagen, letztere, soweit sie nicht von der Anstellungsbehörde 
oder vom Arbeitgeber ausdrücklich als Vergütung für Dienstaufwand 
bezeichnet sind, sind den Diensteinkünften und Dienstbezügen dieser 
Personen zuzurechnen und daher ebenfalls in die Gruppe c einzustellen. 
Artikel II. 
Die unter dem 26. Juli 1900 zum Einkommensteuergesetz erlassene Instruktion 
(G.= u. V.-Bl. S. 781) wird weiter?), wie folgt, abgeändert: 
§59 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: 
Das Einkommen aus der Bekleidung eines Amtes oder Privat- 
dienstes, soweit damit ein fester Gehalt oder ein fester, das ganze Jahr 
hindurch sich gleichbleibender Tage-, Wochen= oder Monatslohn ver- 
bunden ist, ebenso die Ruhegehälter oder Wartegelder von Beamten 
und deren Hinterlassenen sowie ihrem Betrage nach feststehende, als 
Teile des Gehalts, Lohnes, Ruhegehalts oder Wartegelds geltende 
Einnahmen der in § 20 Ziffer 1 des Gesetzes bezeichneten Art sind — 
unbeschadet der Berücksichtigung der bis zum Abschlusse des Katasters 
eintretenden Veränderungen — mit dem jährlichen Betrage zur Zeit 
der Einschätzung (Aufstellung der Haus-, Beamten= und Lohnlisten) an- 
zusetzen. 
Dresden, am 16. Februar 1918. 
Finanzministerium. 
v. Seydewitz. 
Emmerling. 
  
*“) Frühere Abänderungen in den Verordnungen vom 
4. Februar 1903 (G.= u. V.-Bl. S. 353), 
26. Juni 1908 (G.= u. V.-Bl. S. 263), 
10. August 1908 (G.= u. V.-Bl. S. 310), 
8. November 1911 (G.= u. V.-Bl. S. 194) und 
21. Oktober 1916 (G.= u. V.-Bl. S. 178).
	        
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