Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

— 41 — 
Nr. 17. Verordnung 
über die Unterbringung in die Taubstummenanstalten; 
vom 15. März 1918. 
J. 
Die §§ 17 und 21 der durch Verordnung vom 8. März 1907 (G.= u. V.-Bl. S. 73) 
veröffentlichten Vorschriften für die Unterbringung in die Taubstummenanstalten 
erhalten bis auf weiteres folgende Fassung: 
817. 
Verpflegsätze. 
Der gewöhnliche Verpflegsatz für einen Zögling der Taubstummenanstalten 
oder der Vorschule zu Dresden-Plauen beträgt jährlich 540 K. 
Er wird in den Fällen des § 4 Abs. 1 unter a und des § 4 Abs. 2 erhoben, in 
den Fällen des § 4 Abs. 1 unter b dagegen nur dann, wenn der Landarmenverband 
des Königreichs Sachsen oder der sächsische Staat unterstützungs= oder erstattungs- 
pflichtig oder ein nichtsächsischer Armenverband erstattungspflichtig ist. 
In den Fällen des § 4 Abs. 1 unter b gilt bis auf weiteres ein Satz von 
180 K jährlich, wenn der unterbringende sächsische Ortsarmenverband endgültig 
unterstützungspflichtig oder ein anderer sächsischer Ortsarmenverband erstattungs- 
pflichtig ist. 
821. 
Ausstaitung, Konfirmandenbekleidung. 
Für die Ausstattung der Zöglinge mit Bett, Kleidung, Schuhwerk und Wäsche 
sorgt die Anstalt. Es ist aber für jeden Zögling bei der Aufnahme ein einmaliger 
Ausstattungsbetrag zu zahlen, der für die in 817 Abs. 2 aufgeführten Zahlungs— 
pflichtigen 150 M, für die in § 17 Abs. 3 aufgeführten sächsischen Ortsarmenverbände 
75 4 beträgt. 
Das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts kann eine Ermäßigung 
des Ausstattungsbetrages bis auf 50 K bewilligen. Die Bestimmungen in §§ 19 
und 20 sind in solchem Falle sinngemäß anzuwenden. 
Die bei der Aufnahme mitgebrachten Kleidungsstücke werden den Zahlungs- 
pflichtigen zurückgegeben. 
Zur Ausstattung des Zöglings bei der Konfirmation hat der Zahlungspflichtige 
60 K zu entrichten.
	        
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