Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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Nr.  17.  Verordnung

über  die  Unterbringung  in  die  Taubstummenanstalten;

vom  15.  März  1918.

J.

Die  §§  17  und  21  der  durch  Verordnung  vom  8.  März  1907  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  73)
veröffentlichten  Vorschriften  für  die  Unterbringung  in  die  Taubstummenanstalten
erhalten  bis  auf  weiteres  folgende  Fassung:

817.
Verpflegsätze.

Der  gewöhnliche  Verpflegsatz  für  einen  Zögling  der  Taubstummenanstalten
oder  der  Vorschule  zu  Dresden-Plauen  beträgt  jährlich  540  K.

Er  wird  in  den  Fällen  des  §  4  Abs.  1  unter  a  und  des  §  4  Abs.  2  erhoben,  in
den  Fällen  des  §  4  Abs.  1  unter  b  dagegen  nur  dann,  wenn  der  Landarmenverband
des  Königreichs  Sachsen  oder  der  sächsische  Staat  unterstützungs=  oder  erstattungspflichtig
  oder  ein  nichtsächsischer  Armenverband  erstattungspflichtig  ist.

In  den  Fällen  des  §  4  Abs.  1  unter  b  gilt  bis  auf  weiteres  ein  Satz  von
180  K  jährlich,  wenn  der  unterbringende  sächsische  Ortsarmenverband  endgültig
unterstützungspflichtig  oder  ein  anderer  sächsischer  Ortsarmenverband  erstattungspflichtig
  ist.

821.
Ausstaitung,  Konfirmandenbekleidung.

Für  die  Ausstattung  der  Zöglinge  mit  Bett,  Kleidung,  Schuhwerk  und  Wäsche
sorgt  die  Anstalt.  Es  ist  aber  für  jeden  Zögling  bei  der  Aufnahme  ein  einmaliger
Ausstattungsbetrag  zu  zahlen,  der  für  die  in  817  Abs.  2  aufgeführten  Zahlungs—
pflichtigen  150  M,  für  die  in  §  17  Abs.  3  aufgeführten  sächsischen  Ortsarmenverbände
75  4  beträgt.

Das  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts  kann  eine  Ermäßigung
des  Ausstattungsbetrages  bis  auf  50  K  bewilligen.  Die  Bestimmungen  in  §§  19
und  20  sind  in  solchem  Falle  sinngemäß  anzuwenden.

Die  bei  der  Aufnahme  mitgebrachten  Kleidungsstücke  werden  den  Zahlungspflichtigen
  zurückgegeben.

Zur  Ausstattung  des  Zöglings  bei  der  Konfirmation  hat  der  Zahlungspflichtige
60  K  zu  entrichten.