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(2) Die Steuerstellen sind in Verkehrssteuersachen an die Weisungen des Finanz-
ministeriums und der Generalzolldirektion gebunden.
§ 5. (1) Die im § 2 unter 2b, 3d, e, g, h, 4b, c bestimmten Steuerstellen
führen die Amtsbezeichnung „Steuerstelle für den Schiffsgüterverkehr“. Sie haben
sich dieses Zusatzes neben ihrer sonstigen Amtsbezeichnung in amtlichen Ausfer-
tigungen zu bedienen.
(2) Nichtbeamtete Personen, die zu Verwaltern solcher Steuerstellen bestimmt
werden, sind zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Dienstobliegenheiten nach den be-
stehenden allgemeinen Vorschriften zu verpflichten.
§ 6. (1) Zuständig zu den Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 und § 13 dieser Ver-
ordnung, ferner zur Strafverfolgung nach §8 24 flg. des Gesetzes sind, soweit es sich
um die Besteuerung des Güterverkehrs auf der Elbe und dem Grödel-Elsterwerdaer
Kanal in den Bezirken der Hauptzollämter Meißen, Pirna und Schandau handelt,
diese Hauptzollämter, im übrigen die im §1 aufgeführten Hauptzollämter für die
dort bezeichneten Bezirke.
(2) Dieselben Hauptzollämter werden im gleichen Umfang als Vollstreckungs-
behörden bestellt, soweit nicht die Steuerstellen selbst Vollstreckungsbehörden nach
§2 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungs-
sachen vom 18. Juli 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 294) sind.
§ 7. Die Überwachung des Güterverkehrs erfolgt unbeschadet der Überwachungs-
pflicht der Steuerstellen (§ 25 der Ausführungsbestimmungen) in den Hauptzoll-
amtsbezirken Meißen, Dresden 1 und II, Pirna durch die Stromaussichtsbeamten
(Strom-, Damm-, Ufer-, Hafen= und Lotsenmeister), auf den von Gemeinden ver-
walteten Anlegeplätzen durch diese. Die Vorschriften in § 25 Abs. 2 Satz 1 und2,
Abs. 3 Satz 1, 2, 3 und 5, Abs. 4 der Ausführungsbestimmungen sind entsprechend
an zuwenden.
§ 8. (1) Das nach § 73 der Ausführungsbestimmungen zu führende Einnahme-
buch ist nach Muster 20 der Ausführungsbestimmungen einzurichten.
() Das Einnahmebuch und Anmeldungsbuch sind unbeschadet der Vorschrift
in § 74 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen von verschiedenen Beamten zu führen.
(s) Rechnungsjahr ist das Reichsrechnungsjahr (1. April bis 31. März).
§ 9. (1) Soweit als Steuerstellen nicht mit Staatsdienern besetzte Amtsstellen
der Verwaltung der indirekten Abgaben bestimmt sind, werden als Vergütung für
die Kosten der Verwaltung 2 v. H. der vereinnahmten Steuerbeträge gewährt.