Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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täglich 1 K bis 1. 80 JZ erhoben; dabei sind der Tag der Einlieferung und 
der Tag der Entlassung zusammen als ein Tag zu rechnen. 
c) Im §920 werden die Beträge von 50 Z durch 1.K und 1.K durch 1.46 80 S 
ersetzt. 
Der Vorschrift wird als zweiter Satz angefügt: 
Die Sätze, nach denen die Kosten für die Beförderung eines Gefangenen 
mit Sammelwagen anzusetzen sind, werden vom Justizministerium bestimmt. 
d) Der § 23 erhält folgende Fassung: 
Die volle Gebühr beträgt bei einem Werte des Gegenstandes der Ver- 
steigerung 
1. bis zu 500 0000. 20 4%. 
2. von mehr als 500.4% bis 1 000.4 30.K, 
33. 1 000é = 2 000. 40 4. 
444444 2 0004 3 000.K 50 /% 
55 300004 = 4 000.4 60 4#, 
6. - 4000 6 000.4 70 4# 
7. - 26000MA -B8000M 80 /K# 
S. 8000 . 10 000 % 90 /#% 
99. 10000 15 000 fl. 100. 
Die ferneren Wertsklassen steigen um je 5000 K#, die Gebühren um je 20.#. 
Werden mehrere Grundstücke in demselben Verfahren versteigert, so sind 
die Gebühren für jedes einzelne Grundstück besonders nach dessen Werte zu 
berechnen; stehen die Grundstücke aber wirtschaftlich im Zusammenhang und 
werden sie auch zusammen zugeschlagen, so sind die Gebühren nach dem 
Werte zu berechnen, den die Grundstücke als Einheit haben. 
e) Im §24 wird dem Absatz 2 folgender Satz angefügt: 
Der erste Abschnitt beginnt mit dem Antrag auf Anordnung des Verfahrens. 
Zwischen Absatz 2 und 3 wird folgender Absatz eingeschaltet: 
Wird bei einer Zwangsversteigerung, die zur Aufhebung einer Gemein- 
schaft erfolgt, der Zuschlag einem Teilhaber an der Gemeinschaft erteilt, 
so findet bei der Berechnung der Gebühr für den Zuschlag die Vorschrift der 
Anmerkung 5 zu Nr. 37 des Tarifs entsprechende Anwendung. 
1) Dem § 25 wird folgender Absatz angefügt: 
Die Vorschriften des § 24 Absatz 2 Satz 2, 3 gelten entsprechend.
	        
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