Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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der Mithaft entlassen, so ist für die Gebührenberechnung der Wert des 
Grundstücks maßgebend, wenn er geringer ist als die Hypothek, Grund— 
schuld oder Rentenschuld. 
m) In Nr. 48 werden die Worte: „und nicht mehr als 50. M“ gestrichen. 
n) In Nr. 51 werden die Worte: „die in Nr. 46 unter b geordnete Gebühr“ er- 
setzt durch die Worte: 
¼ der in Nr. 46 unter c geordneten Gebühr, mindestens 2.#. 
o) In Nr. 52 werden die Worte: „der in Nr. 46 unter b geordneten Gebühr, 
mindestens 14“ ersetzt durch die Worte: 
der in Nr. 51 geordneten Gebühr, mindestens 2 4. 
Familienrechtliche Angelegenheiten. 
Nr. 55 bis 61. 
p) Die Höchstbeträge werden heraufgesetzt 
bei Nr. 55 von 30 auf 300 MA, 
bei Nr. 56 von 5 auf 20M und 
von 20 auf 50M, 
bei Nr. 58 von 20 auf 100 .40, 
bei Nr. 59 von 30 auf 100 K und 
bei Nr. 61 von 10 auf 50.K. 
d) Die Anmerkung 2 zu Nr. 60 erhält folgende Fassung: 
2. Ist die Rechnungslegung für mehrere Jahre angeordnet, so wird die Ge- 
bühr für jedes Jahr besonders erhoben. Bezieht sich die Aufsicht des 
Vormundschaftsgerichts in einem Rechnungsjahre nur auf einen Teil 
des Mündelvermögens oder hat sie nur während eines Teiles des Rech- 
nungsjahrs bestanden, so ist der Berechnung der Gebühr nur der Teil 
zugrunde zu legen; angefangene Monate sind hierbei für voll zu rechnen. 
Bei der befreiten Vormundschaft wird die Gebühr für den Zeitraum, 
nach dessen Ablauf eine Übersicht über den Stand des vom Vormund 
verwalteten Vermögens des Mündels einzureichen ist, nur einmal erhoben. 
Der Nr. 60 wird als neue Anmerkung angefügt: 
3. Als werbendes Vermögen gilt insbesondere der Kapitalwert der Rechte 
auf Apanagen, Renten, Leibrenten, Auszüge und auf andere fort- 
laufende oder wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen, die dem
	        
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