Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

Berechtigten auf seine Lebenszeit oder auf die Lebenszeit eines anderen, 
auf unbestimmte Zeit oder auf mindestens 10 Jahre entweder vertrags- 
mäßig als Gegenleistung für die Hingabe von nicht in persönlichen Arbeits- 
leistungen bestehenden Vermögenswerten oder aus letztwilligen Ver- 
fügungen und Familienstiftungen, einschließlich der Familienanwart- 
schaften, oder nach hausgesetzlichen Bestimmungen zustehen; der Wert 
wird nach den Vorschriften des § 20 Nr. 3 des Ergänzungssteuergesetzes 
vom 2. Juli 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 266 flg.) berechnet. Ausgenommen 
sind die Ansprüche an Witwen-, Waisen- und Pensionskassen, aus einer 
Kranken= oder Unfall= oder der gesetzlichen Invaliden= und Hinter- 
bliebenen= sowie Angestelltenversicherung, auf Pensionen, die mit Rück- 
sicht auf ein früheres Arbeits= oder Dienstverhältnis gezahlt werden, auf 
Renten, die in letztwilligen Verfügungen solchen Personen zugewendet 
sind, die zum Hausstande des Erblassers gehören und in einem Dienst- 
verhältnisse zu ihm gestanden haben. 
Für die Gebührenberechnung werden hinzugerechnet dem Ver- 
mögen des Mannes das seiner Nutznießung unterliegende werbende 
Vermögen seiner Frau und das werbende Vermögen, das zum Gesamt- 
gut einer ehelichen Gütergemeinschaft gehört, dem Vermögen des über- 
lebenden Ehegatten das werbende Vermögen, das zum Gesamtgut 
einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört, dem Vermögen des In- 
habers der elterlichen Gewalt das seiner Nutznießung unterliegende 
werbende Vermögen des Kindes. 
Dem werbenden Vermögen werden ferner hinzugerechnet, wenn 
der Mündel oder Pflegebefohlene an einer Gesellschaft des bürgerlichen 
Rechts, an einer offenen Handelsgesellschaft oder an einer Kommandit- 
gesellschaft beteiligt ist, der seinem Kopfteil entsprechende Teil des wer- 
benden Gesellschaftsvermögens, wenn er als Miterbe an einem Nachlasse 
beteiligt ist, der dem Erbteil entsprechende Anteil am werbenden Nach- 
laßvermögen. 
Bei Wertpapieren und bei Forderungen, die in das Reichsschuld- 
buch oder in das Staatsschuldbuch eines Bundesstaats eingetragen sind, 
ist der Wert nach der Vorschrift der Anmerkung 2 Nr. 11 des Tarifs zu 
ermitteln. 
Die bisherige Anmerkung 3 wird 4.
	        
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