Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

bei Nr. 
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bei Nr. 
bei Nr. 
bei Nr. 
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bei Nr. 
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bei Nr. 
bei Nr. 
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63 
Registersachen, Handelssachen, juristische 
Nr. 75 bis 96. 
75 a von 
75 b von 
76 a von 
76 b von 
76 von 
77 à von 
77 b von 
80 a von 
80 b von 
81 a von 
81 b von 
81c von 
83 von 
86 von 
91 von 
93 a von 
93c von 
93 d von 
93e von 
94 von 
2) Die Höchstbeträge werden heraufgesetzt 
bei Nr. 
bei Nr. 
bei Nr. 
25 
15 
auf 100 M, 
auf 50M, 
100 auf 400 M, 
50 
30 
50 
20 
50 
15 
50 
30 
10 
50 
15 
10 
10 
3 
5 
1 
30 
auf 200.4, 
auf 100M, 
auf 300 M, 
auf 100M, 
auf 100 4, 
auf 25M, 
auf 100 4, 
auf 60M, 
auf 25M, 
auf 200M, 
auf 100 %, 
auf 25M, 
auf 40M, 
auf 25K, 
auf 10M, 
auf 5 und 
auf 100 M. 
aa) Die Nr. 78 erhält folgende Fassung: 
Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung 
a) Anlegung des Registerblatts, Eintragung eines Be— 
schlusses auf Erhöhung oder Herabsetzung des Gesellschafts— 
kapitals....................... 
BeieinemWertedesGegenstandesvonmehrals1000000J6 
sind außer dem Höchstbetrage der Gebühr von jeden ange— 
fangenen 100 000 A des Mehrbetrags 30.K anzusetzen. Als 
Gegenstand gilt das Gesellschaftskapital, bei Erhöhungen und 
Herabsetzungen des Gesellschaftskapitals der Betrag, um den 
es erhöht oder herabgesetzt wird. Die Vorschriften in diesen 
beiden Sätzen gelten nicht bei Eintragungen in das Handels- 
Personen. 
30 — 400 4%. 
11
	        
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