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register einer Zweigniederlassung, wenn die Gesellschaft ihren
Sitz im Deutschen Reiche hat.
b) Eintragung einer anderen Abänderung des Gesellschafts—
vertrags....................... 20—300.«,
c)jedesonstigeEintragung............. 10—100»ic.
bb) Die Nr. 79 erhält folgende Fassung:
Bei einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesell-
schaft auf Aktien
a) Anlegung des Registerblatts, Eintragung eines Be-
schlusses auf Erhöhung oder Herabsetzung des Gesellschafts-
kapitals....................... 50——600.-4(.
BeieinemWertedesGegenstandesVonmehrals1000000Jc
sind außer dem Höchstbetrage der Gebühr von jeden ange—
fangenen 100 000 A des Mehrbetrags 30 .K anzusetzen. Als
Gegenstand gilt das Gesellschaftskapital, bei Erhöhungen und
Herabsetzungen des Gesellschaftskapitals der Betrag, um den
es erhöht oder herabgesetzt wird. Die Vorschriften in diesen
beiden Sätzen gelten nicht bei Eintragungen in das Handels—
register einer Zweigniederlassung, wenn die Gesellschaft ihren
Sitz im Deutschen Reiche hat.
b) Eintragung einer anderen Abänderung des Gesellschafts—
vertrs 20 — 400.A,
J) jede sonstige Eintragung 10 — 100 %.
cc) In den Anmerkungen zu Nr. 75 bis 81 wird unter 1 der zweite Satz gestrichen.
In der Anmerkung 4 erhält der erste Absatz folgende Fassung:
Wird eine Eintragung von Amts wegen gelöscht, die wegen Mangels
einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig war oder deren Inhalt zwingende
Vorschriften des Gesetzes dergestalt verletzt, daß ihre Beseitigung im öffent-
lichen Interesse erforderlich erscheint, so sind für das Löschungsverfahren,
für den Beschluß auf Löschung und für die Löschung selbst keine Gebühren
anzusetzen. Gebührenfrei ist auch das Löschungsverfahren nach § 141 des
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, falls die
Löschung infolge eines erhobenen Widerspruchs unterbleibt.
dd) Die Nr. 84 erhält folgende Fassung:
Leitung einer Generalversammlung, einschließlich der Füh-
rung des Protokolss ... 30 —2504;