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bei Nr. 4 von 156 auf 304,
bei Nr. 8 von 10 auf 50.5,
bei Nr. 12 von 10 auf 15.3/6,
bei Nr. 13 von 15 auf 20.8,
bei Nr. 14 von 250 auf 300.4,
bei Nr. 21 von 5 auf 10.8K.
d) In Nr. 6 erhält der erste Satz folgende Fassung:
Beglaubigungsvermerk, der eine oder mehrere unter der-
selben Urkunde befindlichen Unterschriften oder Handzeichen
zum Gegenstande htir. 1 K 50 S —254;
bei einem Werte des Gegenstandes der Urkunde von mehr als
500 000.K und höchstens 1 000 000.K kann ein Zuschlag bis zu 25.K,
bei höheren Werten für jede angefangene weitere Million ein
weiterer Zuschlag bis zu.. ......... 30 4
erhoben werden.
c) Die Gebühren werden erhöht
bei Nr. 7 Satz 1 von 10 auf 20 Z und
von 1 auf 2M,
bei Nr. 9 von 1 auf 2.K und
von 2 auf 4.,
bei Nr. 10 von 1 — 10. K auf 1.6 50 S — 15%
bei Nr. 11 von 1—20.K auf 1.06 50 A — 40% und
von 50 Z auf 1.84,
bei Nr. 19 von 1— 3.44 auf 2 —5.K,
bei Nr. 20 von 1— 5.K auf 1.K 50 S — 7.K 50 Z und
von 2 — 10.K au 2 — 15.K#
1) Bei Nr. 16 wird der Mindestbetrag von 2 auf 3.4 heraufgesetzt.
g) Bei Nr. 18 wird der Höchstbetrag von 5 auf 50.46 heraufgesetzt.
Im zweiten Satze sind die Worte „oder in mehreren Stockwerken desselben Ge-
bäudes“ zu streichen.
h) In Nr. 22 erhalten der zweite und dritte Absatz folgende Fassung:
Liegen bei einem Geschäfte mehrere Erhöhungsgründe zugleich vor, so
kann die Zuschlagsgebühr für jeden Grund besonders erhoben werden.
Tagegelder sind neben der Zuschlagsgebühr unter a des ersten Absatzes
nur insoweit zu erheben, als sie diese übersteigen.