Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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bei Nr. 4 von 156 auf 304, 
bei Nr. 8 von 10 auf 50.5, 
bei Nr. 12 von 10 auf 15.3/6, 
bei Nr. 13 von 15 auf 20.8, 
bei Nr. 14 von 250 auf 300.4, 
bei Nr. 21 von 5 auf 10.8K. 
d) In Nr. 6 erhält der erste Satz folgende Fassung: 
Beglaubigungsvermerk, der eine oder mehrere unter der- 
selben Urkunde befindlichen Unterschriften oder Handzeichen 
zum Gegenstande htir. 1 K 50 S —254; 
bei einem Werte des Gegenstandes der Urkunde von mehr als 
500 000.K und höchstens 1 000 000.K kann ein Zuschlag bis zu 25.K, 
bei höheren Werten für jede angefangene weitere Million ein 
weiterer Zuschlag bis zu.. ......... 30 4 
erhoben werden. 
c) Die Gebühren werden erhöht 
bei Nr. 7 Satz 1 von 10 auf 20 Z und 
von 1 auf 2M, 
bei Nr. 9 von 1 auf 2.K und 
von 2 auf 4., 
bei Nr. 10 von 1 — 10. K auf 1.6 50 S — 15% 
bei Nr. 11 von 1—20.K auf 1.06 50 A — 40% und 
von 50 Z auf 1.84, 
bei Nr. 19 von 1— 3.44 auf 2 —5.K, 
bei Nr. 20 von 1— 5.K auf 1.K 50 S — 7.K 50 Z und 
von 2 — 10.K au 2 — 15.K# 
1) Bei Nr. 16 wird der Mindestbetrag von 2 auf 3.4 heraufgesetzt. 
g) Bei Nr. 18 wird der Höchstbetrag von 5 auf 50.46 heraufgesetzt. 
Im zweiten Satze sind die Worte „oder in mehreren Stockwerken desselben Ge- 
bäudes“ zu streichen. 
h) In Nr. 22 erhalten der zweite und dritte Absatz folgende Fassung: 
Liegen bei einem Geschäfte mehrere Erhöhungsgründe zugleich vor, so 
kann die Zuschlagsgebühr für jeden Grund besonders erhoben werden. 
Tagegelder sind neben der Zuschlagsgebühr unter a des ersten Absatzes 
nur insoweit zu erheben, als sie diese übersteigen.
	        
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