Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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Unsere Ministerien haben das hiernach Erforderliche zu veranlassen 
Gegeben zu Dresden, den 25. Mai 1918. 
Friedrich August. 
Dr. Beck. 
(Siegel) Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
v. Seydewitz. 
Nr. 27. Allerhöchster Erlaß 
vom 25. Mai 1918. 
WI#, Friedrich August, von GCOTT### Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
haben uns innerhalb des Bereiches Unseres Begnadigungsrechtes zugunsten der 
Militärpersonen des aktiven Heeres und der Personen des Heeresgefolges (§ 155 
M. St. G. B. und §2 Ziffer 3 D. St. O.) zu folgender Amnestie entschlossen. 
J. 
Wir erlassen den genannten Personen die gegen sie bis zum heutigen Tage — 
diesen eingeschlossen — von Militärbefehlshabern verhängten Disziplinarstrafen und 
von Militärgerichten rechtskräftig festgesetzten Strafen, sofern die einzelne Strafe 
oder ihr noch zu vollstreckender Teil nur in Verweis, Geldstrafe, Haft. Arrest, 
Festungshaft bis zu 6 Monaten einschließlich oder Gefängnis bis zu 6 Monaten 
einschließlich besteht. Falls eine Gesamtstrafe gebildet ist, tritt der Straferlaß nur 
ein, wenn der Gesamtbetrag der Strafe oder sein noch zu vollstreckender Teil das 
oben bezeichnete Maß nicht übersteigt. Der Straferlaß tritt auch ein, wenn in 
Verbindung mit den zu erlassenden Strafen auf Nebenstrafen erkannt ist. Neben- 
strafen selbst sind nicht mit erlassen. 
II. 
Weiter verfügen Wir die Niederschlagung der gegen die genannten Personen 
vor Militärgerichten anhängigen oder anhängig werdenden Strafverfahren wegen 
Übertretungen und Vergehen, die vor dem heutigen Tage und vor der Einberufung 
zum Heeresdienste begangen sind.
	        
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