Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
8. Stück vom Jahre 1918. 
  
  
Inbalt: Nr. 28. Verordnung, die Ausführung des Gesetzes über die Ergänzung der Beisitzer 
der Gewerbegerichte, der Kaufmannsgerichte und der Innungsschiedsgerichte während des 
Krieges vom 7. November 1917 betr. S. 77. — Nr. 29. Bekanntmachung, den Wort- 
laut des Tarifs zum Gesetze vom 21. Juni 1900 über die Gerichtskosten in der Fassung des 
Gesetzes vom 21. Mai 1918 betr. S. 79. — Nr. 30. Bekanntmachung, den Wortlaut 
des Tarifs zur Kostenordnung für Rechtsanwälte und Notare in der Fassung des Gesetzes 
vom 22. Mai 1918 betr. S. 110. — Nr. 31. Finanzgesetz auf die Jahre 1918 und 1919. 
S. 120. — Nr. 32. Verordnung zur Ausführung des Finanzgesetzes auf die Jahre 1918 
und 1919. S. 126. 
  
Nr. 28. Verordnung, 
die Ausführung des Gesetzes über die Ergänzung der Beisitzer der 
Gewerbegerichte, der Kaufmannsgerichte und der Innungsschiedsgerichte 
während des Krieges vom 7. November 1917 (R.-G.-Bl. S. 1017) 
betreffend: 
vom 18. Mai 1918. 
8 1. Höhere Verwaltungsbehörden im Sinne des Gesetzes sind die Kreis- 
hauptmannschaften, für die Bergschiedsgerichte das Bergamt. 
§ 2. Vor der Anordnung einer Ersatzwahl hat die höhere Verwaltungsbehörde 
"estzustellen, für welche Beisitzer die Ersatzwahl stattzufinden hat. 
Von der Anordnung der Ersatzwahl ist dem Vorsitzenden des Gerichts Kenntnis 
zu geben. 
§ 3. Als Vertretung der Gemeinde im Sinne von §2 Abs. 2 des Gesetzes 
ist in Städten mit Revidierter Städteordnung der Stadtrat, in mittleren und kleinen 
Städten der Stadtgemeinderat, in Landgemeinden der Gemeinderat sowie als Ver- 
tretung des weiteren Kommunalverbandes der Bezirksausschuß anzusehen. 
  
Ausgegeben zu Dresden, den 1. Juni 1918. 15
	        
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