$ 11. Die Organe. 0
Hierarchie der Organe — in voller Schärfe in der Monarchie hervor.
Aber es hat nicht minder Gültigkeit für die republikanischen Organe,
welche, mögen sie konstituiert sein, wie sie wollen, mögen sie sich in
der Volksvertretung oder in der Landsgemeinde oder in den bürger-
schaftlichen Abstimmungskollegien darstellen, doch ihre Rechte nie-
mals auf die Bevollmächtigung oder Vertretung? der dahinter liegen-
den Summe der Einzelnen, sondern immer nur auf ihren in der Ver-
fassung begründeten Beruf zu stützen vermögen.
II. Die rechtliche Natur des Organes wird weiterhin bestimmt
durch die innere Bildung oder Formation des Organes.
Sie ist eine zweifache.
1. Organ eines korporativen Verbandes kann eine vereinzelte
Person sein: die monarchische oder — im Behördensystem —
die bureaukratische Formation. Hier erfolet die Bildung des Ge-
meinwillens durch eine rein individuale Willensbildung und die Kom-
petenz ist rechtlich ohne weiteres mit dem zum Organ berufenen
Individuum verknüpft. Bei dieser Formation- liegt die Schwierigkeit
in der Erkennbarkeit und in der Deutlichkeit, mit welcher die orga-
nische und die individuelle Rechtssphäre auseinander gehalten werden
soll und muls — eine Forderung, deren Verwirklichung in der Ent-
wickelungsgeschichte der Monarchie den Punkt bezeichnet, wo sich
der korporative Verband des Staates aus den patriarchalischen und
feudalen Formen heraushebt.
2. Organkannaberauch ein Kollegium sein, d. h. eine bestimmte
Zusammenstellung einer Mehrheit von Personen.
Jedes kollegialische Organ weist im kleinen die äulsere
Gestaltung des korporativen Verbandes selbst auf. Es mufs einen
Vorstand — und wenn wiederum dieser kollegialisch gebildet ist,
einen Vorstand des Vorstandskollegiums — haben, welcher berufen ist,
das Kollegium zu versammeln, die Beratung und Stimmabgabe zu
leiten, den Schlufs zu ziehen und die Repräsentation nach aulsen zu
führen. Es mufs Mitglieder haben, die an den Funktionen des
Kollegiums teilnehmen. Für beide muß eine bestimmte Berufungs-
ordnung und eine Universal-Successionsordnung beim
Wechsel der Berufenen gelten. Die Ordnung endlich des gegenseitigen
Verhältnisses der leitenden und teilnehmenden Glieder macht die Ver-
fassung des Kollegiums aus.
® Vertretung im obigen Sinne, als die fremden Rechtes, nicht — wie
landläufig geschieht — als Inhalt ihres verfassungsmälsigen Berufes
genommen, Vertreter des „gesamten Volkes“ zu sein.