$ 11. Die Organe. 0]
an ein bestimmtes Zusammenwirken, für die Kompetenz des Kolle-
eiums besteht eine Gliederung nach berufsmäflsiger Leitung der einen
und Unterordung der anderen nicht. Vielmehr hat im Gegensatz zu
der Bedeutung der korporativen Gliederung, welche auf der Ver-
teilung inhaltlich und rechtlich verschiedener Funktionen in Über-
und Unterordnung der Beteiligten beruht, die Gliederung des Kolle-
giums nach Vorstand und Mitgliedern nur die Bedeutung, die Formen
zu gewähren, in welchen ein rechtlich vorgeschriebenes Zusammen-
wirken Gleichberechtigter für gleiche Funktionen stattfinden kann.
Darum stellt denn die kollegialische Bildung eine besondere
Form dar, wie Rechte und Pflichten mit Individuen verknüpft sind —
eine Form, in welcher die den Individuen zustehenden organischen
Rechte und Pflichten nur in einer bestimmten Verbindung und in ver-
einter Willensbildung derselben rechtswirksam ausgeübt werden können.
Es ist dies eine Form, die in dieser ihrer konkreten Gestaltung nur
innerhalb und für den korporativen Verband, als die eine Formations-
weise seiner Organe Geltung hat.
Auch die kollegialischen Organe des Staates haben schlechter-
dings keine andere rechtliche Stellung als seine monarchisch oder
bureaukratisch formierten. Allerdings der Staat kennt auch eine
andere Weise der Vollziehung öffentlicher Aufgaben: die körperschaft-
liche Selbstverwaltung. Aber damit wird auch ein vollkommen anderes
Rechtsverhältnis zum Ausdruck gebracht. Die Selbstverwaltungskörper
sind zwar zu den bureaukratischen oder kollegialischen Organen des
Staates in ein bestimmtes Abhängigkeits- und Verantwortlichkeits-
verhältnis gesetzt, das sie in den Dienst der Aufgaben des Staates
stellt und insofern seiner Organisation eingliedert, aber es wird den-
selben trotzdem ein auf sie selbst bezogener Wirkungskreis, als Ge-
meinzweck, zugeschrieben, der sie als korporative Verbände mit eigenen
bureaukratischen und kollegialischen Organen von allen kollegialischen
Organen des Staates grundwesentlich unterscheidet.
IV. Die rechtliche Natur der Organe empfängt ihre abschliefsende
Bestimmung durch die Thatsache, dafs für den nämlichen korporativen
Verband eine Mehrheit von Organen bestehen kann und regelmälsig
besteht. Hierdurch wird eine Reihe weiterer Regelungen erforderlich.
Es bedarf an erster Stelle einer planmälsigen Verteilung der
zur Durchführung des Gemeinzweckes regulierten Rechte und Pflichten
unter die verschiedenen Organe, einer Feststellung und Begrenzung
der Kompetenz jedes einzelnen und solcher Regeln, welche das Zu-
sammenwirken der verschiedenen Organe untereinander ermög-
lichen und bewirken. Damit tritt neben die Rechtsordnung, welche