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Kompetenz in mannigfach gestalteten Abhängigkeitsverhältnissen teil-
nehmen. Es ist diejenige Formation, welche im Staate die Stellung
des Monarchen, aber regelmäfsig auch die Stellung der republikanischen
Hauptorgane zu dem Behördensysteme darstellt.
b. Aber das Verhältnis kann sich auch anders gestalten. Es
können nach Malsgabe des positiven Rechtes die untergeordneten Or-
gane, wenigstens die dem suveränen Organ untergeordneten Haupt-
organe in der nämlichen Weise wie das suveräne Hauptorgan selbst
ihre Kompetenz unmittelbar auf die Verfassung gründen, dergestalt,
dafs ein rechtliches Verhältnis der Ableitung der Kompetenz der einen
von der der anderen ausgeschlossen ist. Hier wird die Funktion des
suveränen Hauptorganes rechtlich verwirklicht lediglich in gewissen
einzelnen Rechten oberster Leitung und Zusammenordnung, welche
demselben gesenüber allen anderen Organen zustehen. Diese For-
mation weisen die demokratischen, die konstitutionell-monarchischen
Staatsverfassungen, wie eine grolse, ja überwiegende Zahl der Selbst-
verwaltungskörper und der korporativen Verbände des Privatrechtes
auf. Die Lehre, dafs die notwendige Einheit der Leitung und die
Planmälsigkeit des Zusammenwirkens der Organe wenigstens im Staate
oder doch in der Monarchie ausschliefslich durch die rechtliche Kon-
centrierung aller Rechte der Staatsgewalt in einem Hauptorgane be-
wirkt werden könne, beruht auf einer politischen Doktrin, welche in
unauflöslichem Widerspruch mit den positivrechtlichen Verfassungen
steht °. |
Selbstverständlich schliefslich ist es, dafs die positivrechtliche Ver-
fassung eines korporativen Verbandes beide rechtlichen Unterordnungs-
weisen kombinieren kann. Gerade diese Mischung ist es, die jedes ausge-
bildete Staatswesen, insbesondere die konstitutionelle Monarchie aufweist.
s 12.
Die Mitglieder.
Den zweiten wesentlichen Bestandteil, daszweitekonstituierende
Element des korporativen Verbandes bilden die Mitglieder.
1. Mitglieder sind diejenigen vereinzelten oder wieder unter sich
5 Das liegt z. B. für die amerikanische Unionsverfassung auf flacher
Hand. Aber es ist auch schlechterdings ausgeschlossen, die Kompetenz der
Volksvertretung in der konstitutionellen Monarchie aus irgend einem Rechte
des Monarchen abzuleiten; nachweisen allein lassen sich überwiegende Rechte
des Monarchen, die sogenannten Prärogativen der Krone, die ihm die für die
Einheitlichkeit des Staatswesens erforderliche Rechts- und Machtstellung auch
gegenüber der Volksvertretung sichern.