Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

$ 12. Die Mitglieder. 93 
Kompetenz in mannigfach gestalteten Abhängigkeitsverhältnissen teil- 
nehmen. Es ist diejenige Formation, welche im Staate die Stellung 
des Monarchen, aber regelmäfsig auch die Stellung der republikanischen 
Hauptorgane zu dem Behördensysteme darstellt. 
b. Aber das Verhältnis kann sich auch anders gestalten. Es 
können nach Malsgabe des positiven Rechtes die untergeordneten Or- 
gane, wenigstens die dem suveränen Organ untergeordneten Haupt- 
organe in der nämlichen Weise wie das suveräne Hauptorgan selbst 
ihre Kompetenz unmittelbar auf die Verfassung gründen, dergestalt, 
dafs ein rechtliches Verhältnis der Ableitung der Kompetenz der einen 
von der der anderen ausgeschlossen ist. Hier wird die Funktion des 
suveränen Hauptorganes rechtlich verwirklicht lediglich in gewissen 
einzelnen Rechten oberster Leitung und Zusammenordnung, welche 
demselben gesenüber allen anderen Organen zustehen. Diese For- 
mation weisen die demokratischen, die konstitutionell-monarchischen 
Staatsverfassungen, wie eine grolse, ja überwiegende Zahl der Selbst- 
verwaltungskörper und der korporativen Verbände des Privatrechtes 
auf. Die Lehre, dafs die notwendige Einheit der Leitung und die 
Planmälsigkeit des Zusammenwirkens der Organe wenigstens im Staate 
oder doch in der Monarchie ausschliefslich durch die rechtliche Kon- 
centrierung aller Rechte der Staatsgewalt in einem Hauptorgane be- 
wirkt werden könne, beruht auf einer politischen Doktrin, welche in 
unauflöslichem Widerspruch mit den positivrechtlichen Verfassungen 
steht °. | 
Selbstverständlich schliefslich ist es, dafs die positivrechtliche Ver- 
fassung eines korporativen Verbandes beide rechtlichen Unterordnungs- 
weisen kombinieren kann. Gerade diese Mischung ist es, die jedes ausge- 
bildete Staatswesen, insbesondere die konstitutionelle Monarchie aufweist. 
s 12. 
Die Mitglieder. 
Den zweiten wesentlichen Bestandteil, daszweitekonstituierende 
Element des korporativen Verbandes bilden die Mitglieder. 
1. Mitglieder sind diejenigen vereinzelten oder wieder unter sich 
5 Das liegt z. B. für die amerikanische Unionsverfassung auf flacher 
Hand. Aber es ist auch schlechterdings ausgeschlossen, die Kompetenz der 
Volksvertretung in der konstitutionellen Monarchie aus irgend einem Rechte 
des Monarchen abzuleiten; nachweisen allein lassen sich überwiegende Rechte 
des Monarchen, die sogenannten Prärogativen der Krone, die ihm die für die 
Einheitlichkeit des Staatswesens erforderliche Rechts- und Machtstellung auch 
gegenüber der Volksvertretung sichern.
	        
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