96 I. Buch. Die Grundlagen des deutschen Staates.
Beziehung der Mitgliedschaft auf den Gemeinzweck, als das gestaltende
Prinzip, her. Dadurch ist auch rechtlich, entsprechend einem anderen
psycholosischen Thatbestande, einer anderen zu Grunde liegenden
Willensriehtung, die Innehabung, die innere Zuständigkeit der Rechte
und Pflichten eine andere als die des reinen Privatrechtes: sie stehen
zu 'zu Mitgliedschaftsrechte und nicht zu individualem
Rechte. Damit hebt sich denn aber auch immer wieder im Gegen-
bilde zu dem Rechte der Organschaft der Komplex von Rechten und
Pflichten, welcher die Mitgliedschaft ausmacht, als eine besondere und
andere Rechtssphäre ab von der demselben Subjekt zustehenden in-
dividualen Rechtssphäre.
Im Staate sind die Mitglieder des korporativen Verbandes die
Staatsangehörigen, die von seiten ihrer Pflichtstellung Unter-
thanen, von seiten ihrer Rechtsstellung Staatsbürger sind.
8 18.
Das Gesamtverhältnis.
Aus der Beziehung, in welche die beiden konstituierenden Ele-
mente durch den Gemeinzweck zueinander gesetzt sind, ergiebt sich
das Gesamtverhältnis, welches das Wesen des korporativen Ver-
bandes ausmacht.
Dasselbe charakterisiert sich durch ein dreifaches Moment.
I. Es ist, soviel die beteiligten Personen betrifft,
ein Verhältnis zwischen den Organen einerseits und den Mitgliedern
andererseits. Die Verwirklichung des Gemeinzweckes erfolgt unter
dem Gesichtspunkte des Rechtes durch eine Auseinandersetzung von
Rechten und Pflichten, die den Organen gegenüber den Mitgliedern
und umgekehrt zustehen.
Dieses Grundverhältnis wird überall da, wo der korporative Ver-
band eine Mehrheit von Organen aufweist, begleitet von einem be-
sonderen Verhältnis dieser Organe untereinander, durch eine
Auseinandersetzung von Rechten und Pflichten, die das einheitliche
Zusammenwirken der letzteren in der Leitung der korporativen An-
gelegenheiten zum Gegenstand haben.
Dagegen — und hier tritt der Grundunterschied zu jeder Form
der Gesellschaft im rechtlich-technischen Sinne hervor — ist es im
Wesen des korporativen Verbandes nicht begründet und wird durch
dasselbe an sich und notwendig nicht gefordert, dafs die einzelnen
Mitglieder als solche untereinander in einem gegenseitigen Rechts-
und Pflichtverhältnis stehen; ja es ist ausgeschlossen, dafs sie als