98 I. Buch. Die Grundlagen des deutschen Staates.
Verfügungen der Organe, denen Gehorsamspflichten der Mitglieder
rücksichtlich ihres Verhaltens und ihrer Leistungen entsprechen.
Sie bethätigen sich sodann in Ermächtigungen der Organe zu
technischen Verrichtungen, Veranstaltungen und Einrichtungen, welche,
wenn sie auch nicht unmittelbar Gehorsamspflichten erzeugen, dieselben
doch bei ihrer Herstellung und Verwaltung zur Voraussetzung haben.
III. Das Gesamtverhältnis des korporativen Verbandes stellt end-
lich seinem inneren Gehalt nach ein Beteiligungsverhält-
nis aller Mitglieder an dem Gemeinzwecke dar — der-
gestalt, dafs die Mitglieder gegenüber den Organen auf die Voll-
ziehung des Gemeinzweckes durch deren Funktionen berechtigt sind.
Und zwar bleiben auch diejenigen Individuen, die als Organe berufen
sind, überall da, wo nicht ihre organischen Funktionen in Frage stehen,
Mitglieder.
Dieses 'Beteiligungsverhältnis findet regelmälsig seinen Ausdruck
in Gewährungen an die Mitglieder, möge das Recht auf dieselben
zu Individualrechten specialisiert und mit Rechtsmitteln ausgestattet
sein oder nur in dem Rechtssatz Ausdruck finden, dafs die Verweige-
rung jeder Empfangsberechtigung die rechtliche Verneinung der Mit-
gliedschaft nach Recht und Pflicht in sich schliefst. Aber das Be-
teiligungsverhältnis kann sich auch weiterhin gestalten zu dem Rechte
der Mitglieder, auf die Bildung und Thätigkeit der Organe eine be-
stimmte Einwirkung auszuüben, teils durch Wahl-, Präsentations-,
Besetzungsrechte, teils durch Konstituierung von Verantwortlichkeitsver-
hältnissen zwischen den Organen und den Mitgliedern ?.
Auch hier ist es die Art des Gemeinzweckes® und die besondere
Organisationsform, welche über Umfang und Inhalt der durch das
Beteiligungsverhältnis bedingten Rechte und Pflichten innerhalb jedes
korporativen Verbandes entscheidet. —
Das hiermit charakterisierte Gesamtverhältnis, mithin das zwischen
den an der Verwirklichung eines Gemeinzweckes Beteiligten obwaltende,
in der Gliederung von Organen und Mitgliedern sich gestaltende Rechts-
verhältnis der Über- und Unterordnung bildet die Verfassung des
korporativen Verbandes.
Die Verfassung des Staates zu ihrem Teile weist ein Verhält-
2 Korporative Verbände, denen ein solches Einwirkungsrecht der Mit-
glieder fehlt, sind die „anstaltlichen“ Verbandspersönlichkeiten Gierkes —,
Genossenschaftsrecht II 38 ff. 958 ff.
® Ein korporativer Verband zu gemeinnützigen Zwecken, d.h. ausschliefs-
lieh zur Interessenförderung Dritter, weist nur das letztere Beteiligungsver-
hältnis auf.