$ 13. Das Gesamtverhältnis. 09
nis von Herrschaftsrechten der Organe und von Gehorsamspflichten
der Unterthanen in untrennbarer Verbindung mit einem Verhältnis der
Anteilsberechtigung der Staatsbürger an der Verwirklichung des Staats-
zweckes und dem entsprechender Pflichten der Organe auf.
IV. Mit der entwickelten Gesamtauffassung ist jede Anschauung
zurückgewiesen, welche in dem korporativen Verband ein Wesen, eine
Person, eine irgendwie von den Individuen losgelöste und selbständige
Gesamtheit erkennt. Eine solche Anschauung steht in unauflösbarem
Widerspruch mit der Analyse des Thatbestandes, der den korporativen
Verband immer nur und ausschließslich als ein Verhältnis zu-
sammenwirkender menschlicher und darum individueller Willen ergiebt.
Denn aufserhalb und abgesehen von Individuen giebt es einen mensch-
lichen Willen nicht.
Zurückgewiesen ist damit zugleich jede Konstruktion des korpo-
rativen Verbandes, welche nur durch eine Erweiterung des Rechts-
begriffes, durch Annahme subjektloser Rechte, der Rechtsträgerschaft
von „Zweckvermögen“ gewonnen wird. Jeder Versuch das Recht
auszudehnen auf Vorstellungen, in denen es nicht mehr eine Bestim-
mung menschlicher, d. h. individueller Willen, nicht mehr objektive
Normierung menschlicher Willen und subjektive Anpassung derselben
an diese Normierung sein kann, ist wissenschaftlich wertlos, weil sie
auf jede Begrenzung des Begriffes verzichtet.
Darum — es giebt im Umkreis des Korporationsbegriffes kein Rechts-
subjekt, welches hinter den Organen oder hinter den Mitgliedern
liest. Alle Rechte und alle Pflichten, die sich innerhalb des That-
bestandes des korporativen Verbandes entwickeln, haben Individuen
zu Trägern, nur in der Zuständigkeit, welche durch ihren Beruf und
ihre hierarchische Einordnung als Organe oder durch ihre Stellung als
Mitglieder begründet ist. Die Korporation als solche zum Subjekte
irgend welcher Rechte und Pflichten erheben zu wollen, ist eine Ab-
straktion, der eine Realität nicht entspricht, oder eine metaphysische
Hypothese, die nichts erklärt ®.
* Gierke, Genossenschaftstheorie S. 624 sagt: „Das körperschaftliche
Wollen und Handeln erscheint als Lebensbethätigung der einem Gemeinwesen
immanenten Persönlichkeit, welche auf dem Rechtsgebiet nur inso-
weit sich wirksam offenbart, als sie durch das vom Recht be-
rufene äufsere Organ zur Darstellung gebracht wird.“ Ist die
Prämisse gegeben, dafs die Gesamtperson sich auf dem Rechtsgebiet nur durch
ihre Organe wirksam offenbart, dann sind die Folgerungen unweigerlich: dafs
die Gesamtperson, abgesehen von ihren Organen, überhaupt keine Erschei-
nung ist, die das Recht ergreift und begreift; dafs das Organ zu dieser Ge-
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