$ 14. Die juristische Persönlichkeit des korporativen Verbandes. 108
Endlich kann aber auch der korporative Verband in besondere,
durch seine Verfassung nicht geregelte Beziehungen zu denjenigen
Individuen treten, die zugleich seine Mitglieder sind, überall da näm-
lich, wo die Kompetenz der Organe und damit das Verhältnis der
Über- und Unterordnung ausgeschlossen ist.
Mit diesen beiden letzten Reihen seiner Beziehungen ist die
Privatstellung des korporativen Verbandes bezeichnet.
Wenn diese dreifache Wirksamkeit nach aulsen thatsächlich
abhängig ist von der inneren, verfassungsmälsigen Stellung der Organe,
so ist auch die rechtliche Gestaltung derselben notwendig dadurch
bedinet, dafs der inneren Rechtsordnung des korporativen Verbandes
auch den Dritten gegenüber diejenige rechtliche Wirksamkeit beigelegt
wird, ohne welche derselbe als Einheit, als Ganzes in seinen recht-
lichen Beziehungen nach aulsen nicht erscheinen kann.
Hierüber — darüber, ob die rechtlichen Folgen, die sich aus
der inneren Gestaltung des korporativen Verbandes naturgemäls und
folgerichtig für seine Wirksamkeit nach aufsen ergeben, Anerkennung
finden oder nicht, entscheidet das positive Recht, je nachdem es
demselben die juristische Persönlichkeit beilegt oder sie ihm
versagt.
I. Der korporative Verband — und das ist wiederum ein funda-
mentaler Unterschied desselben von der Stiftung — kann bestehen
ohne Zuerkennung der juristischen Persönlichkeit.
Das ist sogar notwendig dort der Fall, wo das positive Recht auf
der einen Seite das Recht der freien Vereinigung anerkennt und auf
der anderen Seite das Recht der juristischen Persönlichkeit, der
„Korporationsrechte“, von einer besonderen Verleihung oder doch nur
für einzelne Kategorieen von dem Zutreffen der gesetzlichen Voraus-
setzungen abhängig macht.
Hier beschränkt sich in allen den Fällen, in welchen einer kor-
porativen Bildung die juristische Persönlichkeit aberkannt wird, die
Rechtsordnung ausschliefslich darauf, diejenigen Rechte und Pflichten,
welche zwischen den korporativen Organen und den Mitgliedern nach
Malsgabe des Statutes und der rechtsgültig gefalsten korporativen Be-
schlüsse begründet sind, anzuerkennen und zu schützen. Dagegen
bethätigt sich Dritten gegenüber der korporative Verband nirgends
als verfassungsmälsige Einheit; ihnen gegenüber hat die Beteiligung
der Organe und Mitglieder an dem Verbande nur die Bedeutung eines
inneren Motives für ihr Verhalten. Im Verhältnis zu den Dritten sind
alle Rechte und Pflichten, deren Bestimmung es ist, dem Gemein-
zweck zu dienen, immer nur Rechte und Pflichten der Einzelnen.