$ 14. Die juristische Persönlichkeit des korporativen Verbandes 107
das technische Hülfsmittel dar, um mit einem Schlagworte die An-
wendbarkeit eines bestimmten Komplexes von Rechtsregeln, welche
an den Rechtsverhältnissen der einzelnen, individuellen Personen ent-
wickelt sind, auch auf solche Rechtsverhältnisse zu vermitteln, in denen
ein korporativer Verband durch sein Organ als Beteiligter steht.
Aber dieser Komplex von Rechtsregeln ist durchaus nur ein be-
srenzter. Neben demselben gelten jene anderen und besonderen
Rechtsregeln, welche in Rückwirkung der inneren Verfassung die
Rechtsverhältnisse, in denen ein korporativer Verband zu Dritten steht,
in besonderer und anderer Weise regeln, als das bei der ausschliefs-
lichen Beteiligung von Individuen an denselben, inhaltlich gleichen
Rechtsverhältnissen der Fall ist.
Und so ist das in seiner Beschränkung durchaus gerechtfertigte
und zutreffende technische Hülfsmittel, den korporativen- Verband als
eine Person zu fineieren, nicht nur nicht geeignet, irgend etwas über
die innere Natur des korporativen Verbandes auszusagen, sondern es
ist auch nicht geeignet und nicht dazu bestimmt, auch nur das Wesen
der juristischen Persönlichkeit, d. i. der Anerkennung der rechtlichen
Wirksamkeit eines korporativen Verbandes? nach aulsen, in seinem
vollen Umfang zu bezeichnen. Viemehr stellt dasselbe nur die eine
Seite, die von der Rückwirkung der inneren Verfassung auf die äulseren
Rechtsverhältnisse des korporativen Verbandes absehende Seite der
juristischen Persönlichkeit klar. —
Nach dem allen ergiebt sich, dals der korporative Verband eine
in seinem Inneren gegründete und auf sich selbst ruhende Erscheinung
ist. Allerdings tritt demselben in natürlicher Entwicklung seines
Wesens die juristische Persönlichkeit hinzu; ja diese kann ihm für
die Verwirklichung bestimmter Gemeinzwecke unentbehrlich sein.
Allein trotzdem bildet die juristische Persönlichkeit nicht allgemein
ein wesentliches Merkmal des Begriffes; vor allen Dingen — selbst
da, wo die juristische Persönlichkeit hinzutritt, ist die Rechtswirkung,
die sie bezeichnet, wesentlich bedingt durch die innere Verfassung
des korporativen Verbandes.
Für den Staat jedoch ist die juristische Persönlichkeit nicht nur
eine durch die Energie und Vielseitigkeit seiner Wirksamkeit be-
gründete Notwendigkeit, sie ist zugleich kraft der Macht des Staates,
sich seine Rechtsordnung selbst zu gestalten, für seine inneren und
kraft des geltenden Völkerrechtes für seine äulseren Beziehungen überall
und ausnahmslos positiven Rechtes.
® Dasselbe gilt von der Stiftung.