Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

$ 17. Die Verfassung. 119 
ausschliefsliehe Recht desselben auf den Gehorsam seiner Unterthanen 
nieht berühren®. 
IV. Die Verfassung, die Regierung und die Verwaltung des 
Staates!. 
8 17. 
Die Verfassung. 
Die wissenschaftliche Erkenntnis jedes Organismus, als des leben- 
dieen Zusammenwirkens verschiedener Elemente zu einer Gesamt- 
leistung, wird gewonnen durch die unterscheidende Betrachtung seiner 
Struktur, seiner Funktionen und seiner Leistung oder — in teleologischer 
Auffassung — seines Zweckes. Sie bilden für das abstrahierende Denken 
drei gesonderte, dem Organismus notwendige Erscheinungsweisen, aber 
nur ihre lebendige Einheit ist die Realität seines Wesens. 
Dasselbe eilt vom Staate. 
Die Struktur des Staates ist seine Verfassung im systema- 
tischen oder materiellen Sinne. 
Die Funktionen oder die Thätigkeitsformen des Staates bil- 
den seine Regierung, den Inbegriff der formellen Hoheitsrechte. 
Die Leistungen oder Aufgaben des Staates, auf welche 
sich alle Funktionen seines verfassungsmäfsigen Organismus richten, 
ergeben die Verwaltung, den Inbeeriff der materiellen Hoheits- 
rechte. 
I. Die Verfassung, als die Struktur des Staates, ist die plan- 
mälsige Zusammenfügung der Elemente, durch die er gebildet wird. 
3 Die Leugnung der Möglichkeit solcher Herrschaftsverhältnisse unter 
suveränen Staaten geschieht immer nur um den Preis der Alternative, ent- 
weder dem Rechtsbestand dadurch Gewalt anzuthun, dafs man ihn sachwidrig 
in obligatorische Vertragsverhältnisse umdeutet, oder dadurch, dafs man die logisch 
vollkommen gerechtfertigte Terminologie, auch noch so verbundene Staaten 
suverän zu nennen, nach individuellem dogmatischen Bedarf umgestaltet. 
! Die nachfolgenden Erörterungen sind vorausgenommene Ergebnisse, die 
ihre Bewahrheitung nur in der Gesamtdarstellung des Staatsrechtes finden 
können. Bei der vollkommenen, Praxis und Wissenschaft beherrschenden 
Zuchtlosigkeit und Willkür in den Begriffsbestimmungen und in der Termi- 
nologie aller Haupterscheinungen des Staatslebens: „Verfassung“, „Gesetz“, 
„Vollziehung“, „Verwaltung“, „Regierung“, mufs sich hier jeder Schriftsteller 
den Weg auf eigene Faust bahnen. Eine kritische Erörterung der in der 
vorliegenden Darstellung festgehaltenen Begriffsbestimmungen und Termino- 
logieen s. bei Hänel, Studien, II. Teil, „Das Gesetz im formellen und materiellen 
Sinne“, insbesondere 88 9. 14.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.