$ 18. Die Regierung oder die formellen Hoheitsrechte. 121
glieder des Staates, seine Unterthanen und Staatsbürger gegen-
über. Die rechtlichen Bestimmungen über den Erwerb und Verlust,
über die allgemeinen Staatsbürgerrechte und Unterthanenpflichten,
welche mit der Mitgliedschaft verbunden sind, bilden den andern Teil
des Verfassungsrechtes.
3. Endlich ist das Gebiet des Staates ein seine Struktur be-
dingendes und bestimmendes Element. Seine rechtliche Bedeutung
ist es, die Wirksamkeit des Staates nach aufsen abzugrenzen, nach
innen zu gliedern, vor allem aber seine Herrschaft auf alle seinem
Gebiete Einwohnenden ohne Unterschied ihrer Mitgliedschaft oder
ihres Fremdseins zu erstrecken.
Die zusammengefalste Ordnung dieser drei Elemente: die „Ver-
fassung“, bestimmt mit dem allen die thatsächliche und rechtliche Na-
tur der gesellschaftlichen Organisationsform , der der Staat seinem
Wesen nach angehört.
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Die Regierung oder die formellen Hoheitsrechte.
II. Die Verfassung begreift den Staat in einer abstrakten Be-
trachtung als ruhende Potenz. Die Reflexion auf seine Thätigkeit
ergiebt — in einer nicht minder abstrakten Isolierung einer vereinzel-
ten Seite der realen Gesamterscheinung — die Regierung.
Sie falst nicht den Inhalt oder Zweck, sondern die Art und Weise,
die Formen der Staatsthätigkeit ins Auge.
Vollzieht sich nun aber alle Thätigkeit des Staates in mensch-
lichen Willenshandlungen, so muls dieselbe auch die doppelte Gliede-
rung aufweisen, die das zu jeder vernunftgemäfsen Entwickelung not-
wendige Ordnungsprinzip alles menschlichen Wollens und Han-
delns ist, den Unterschied nämlich zwischen regulativen und aus-
führenden, zwischen bestimmenden und bestimmten, zwischen plan-
mälsie leitenden und sich diesen unter- und einordnenden Willens-
handlungen. Auf diesem Ordnungsprinzip beruhen die beiden Kate-
gorieen, in welchen die gesamte Regierung oder alle formellen Hoheits-
rechte des Staates befalst sind: die Gesetzgebung und die Voll-
ziehung.
1. Die Gesetzgebung ist der Inbegriff derjenigen Willens-
handlungen des Staates, welche die leitenden Regeln für das Wollen
und Handeln aller seiner Elemente, seiner Organe, seiner Mitglieder
und der seiner Territorialherrschaft Zugehörigen zum Inhalt und zur
Absicht haben. Diese leitenden Regeln sind aber der Natur des Staates