122 I. Buch. Die Grundlagen des deutschen Staates.
als Gesellschaft zufolge notwendig Rechtsregeln, Rechtssätze.
Die Gesetzgebung ist daher die Erzeugung der das Leben des Staates
und im Staate regelnden Rechtssätze von Staats wegen.
Wie jede Willenshandlung sich in einem sich gliedernden Ablauf
psychischer und psychophysischer Bewegungen vollzieht, so auch die
Gesetzgebung, nur dals sich dieser Prozefls hier nach der gesellschaft-
lichen Natur des Staates zu unterschiedenen rechtlichen Vorgängen
veräulserlicht, die durch das Zusammenwirken verschiedener Organe
bewirkt werden. Danach zerfällt die Gesamthandlung der Gesetz-
gebung in zwei Stadien: in das Stadium, das mit den legislativen
Stoffsammlungen, Erwägungen, Entwürfen beginnend in den gesetz-
gseberischen Beschlufs ausläuft, und in das zweite Stadium, in
welchem der gesetzgeberische Beschluls zu der seinem Inhalt und seiner
Absicht entsprechenden Rechtsverbindlichkeit für jeden den
es angeht verwirklicht wird.
Die hierdurch erzeugten Rechtssätze aber sind wie alle Rechts-
sätze, aus welcher Quelle sie auch ihre Geltungskraft schöpfen mögen,
ihrem Inhalte nach entweder Gebote oder Verbote oder Ermäch-
tigungen und ihrem Geltungsumfange nach entweder allgemeine,
die eine vorausgesetzte unbestimmte Reihe von Thatbeständen regeln,
oder specielle Rechtssätze, wenn die Regelung sich auf einen oder
mehrere individuell bestimmte Thatbestände bezieht.
2. DieVollziehung befalst die ausführenden, d.h. solche Willens-
handlungen, welche ihrem inneren Gehalt und dem Rechte nach in
einem Abhängigkeitsverhältnis zu den regulativen Willensbestimmungen
stehen, deren Vornahme überhaupt und deren Art mithin- durch das
Dasein und den Inhalt vorgehender Rechtssätze bedingt sind.
Durch diesen Inhalt wird notwendig das Abhängigkeitsverhältnis
verschieden gestaltet. Dasselbe ist Unterordnung gegenüber ge-
bietenden oder verbietenden Rechtssätzen; hier erfolgt alle Ausführung
mittels eines logischen Prozesses, der den vorausgesetzten und jetzt
vorliegenden Thatbestand als Untersatz unter die Rechtsregel, als Ober-
satz subsumiert und daraus den notwendigen Schlufs auf das zieht,
was zu thun oder zu lassen ist. Das Abhängigkeitsverhältnis ist da-
gegen Einordnung gegenüber rechtlichen Ermächtigungen. Denn das
Wesen aller Ermächtigungen besteht darin, da/s den nach selb-
ständigen Erwägungen des Notwendigen oder Nützlichen gefalsten
Beschlüssen des Ermächtigten rechtliche Wirksamkeit gegenüber
jedem, den es angeht, beigelegt wird, nur dals dieselben nach irgend
welchen Gesichtspunkten, nach Zweck oder Mitteln, nach Inhalt