124 I. Buch. Die Grundlagen des deutschen Staates.
Erhebungen, alle Prozelsleitung bis zum Urteile schlagen hier ein.
Auf Grund des ermittelten Thatbestandes ist alsdann die Ent-
scheidung zu trefien, ob und in welcher Weise nach Mafsgabe des
Gesetzes der Staat berufen ist, eine vollziehende Thätigkeit zu ent-
falten. Und diese Entscheidung wiederum ist je nach der Natur des
einschlagenden Rechtssatzes entweder Rechtsentscheidung, Ur-
teil, wenn das Gesetz unter der Voraussetzung eines bestimmten
Thatbestandes eine bestimmte Vollzugshandlung vorschreibt oder unter-
sagt — sie tritt auf allen Gebieten der Verwaltung ein, wenn auch das
charakteristische Hauptbeispiel: das richterliche Urteil, der Rechts-
pflege angehört —, oder sie ist Verwaltungsentscheidung,
Beschlu[s, wenn das Gesetz an den erınittelten Thatbestand die
Ermächtigung eines Staatsorganes knüpft, in mehr oder minder freien
Erwägungen des Notwendigen und Nützlichen über sein vollziehendes
Thun oder Lassen zu befinden.
An das erste knüpft sich zutreffenden Falles das zweite Stadium
der Verwirklichung der getroffenen Entscheidung. Sie erfolgt
in den verschiedensten Formen, die zur Erreichung des geforderten
Erfolges bald vereinzelt genügen, bald mannigfach kombiniert werden
müssen.
Sie sind Befehle, sei es an die nachgeordneten Organe, sei es
an die Unterthanen — und auch jedes gerichtliche Urteil enthält das
Moment des Befehles. Und zwar sind diese Befehle entweder indivi-
duelle, als „Verfügungen“, oder generelle, als „Vollzugsver-
ordnungen‘“.
Oder sie sind Ermächtigungen -— Autorisationen im Ver-
hältnis zu anderen Staatsorganen, im Verhältnis zu den Unterthanen
bald Genehmigungen, bald Rechtsverleihungen, bald — und dies im
weitesten Umfange — Gebrauchsverstattungen der Einrichtungen und
Veranstaltungen des Staates.
Oder sie sind technische Verrichtungen, bald mechanische,
untergeordnete — im Schreib-, Bureau-, Rechnungsdienst, in Straf-
und Zwangsvollstreckungsmalsregeln —, bald wirtschaftliche — wie
in der Forst- und Domänenverwaltung —, bald technische im engeren
Sinne — wie im öffentlichen Bauwesen —, bald geistige Leistungen,
wie im Unterrichtswesen.
Oder sie bestehen endlich in der Vornahme privatrechtlicher
Geschäfte; denn im weiten Umfange ist der Staat darauf an-
gewiesen, sich die erforderlichen Dienste und Sachgüter im Wege des
Privatrechtes zu gewinnen.
3. Der Unterschied zwischen regulativren und ausführenden