Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

144 I. Buch. Die Grundlagen des deutschen Staates. 
des Staates unterworfen werden, welche mit denen über die andern 
Selbstverwaltungskörper vollkommen gleichartig sind. Sie werden 
dureh diese Aufsichtsrechte grundsätzlich zurErfüllung 
ihres Gemeinzweckes nach Malsgabe des Gesetzes und 
der Statuten gegenüber dem Staate verpflichtet. 
_ Sie sind daher freie, aber zur Selbstverwaltung regulierte korporative 
Verbände. 
Dahin gehören regelmälsig die öffentlichen Wasser- 
senossenschaften des preulsischen Rechtes, einzelne weder den 
Zwangsverbänden noch dem freien Vereinswesen anheimfallende land- 
schaftliche Kreditanstalten, die Innungen und die inkor- 
poriertenInnungsverbände der Reichsgewerbeordnung, die ein- 
seschriebenen Hülfskassen, insbesondere seit dem Novellen- 
gesetz vom 1. Juni 1884, die öffentlichen (Feuer- und Hagel-) Ver- 
sicherungsanstalten ohne Beitrittszwang. 
Dahin gehören aber auch privatwirtschaftliche Unternehmungen 
in korporativer Form (Aktiengesellschaften), wie insbesondere Eisen- 
pbahnunternehmungen, Zettelbanken, Gewerkschaften. 
Allerdings vom Standpunkt des Unternehmers aus bezwecken sie privat- 
wirtschaftlichen Gewinn, aber sie thun es durch einen Betrieb, welcher 
in die gemeinnützigen, dem Staate obliegenden Aufgaben eingreift. 
Und von diesem Standpunkte aus werden sie specifischen, insbesondere 
den Zwang zu planmälsigem Betriebe bewirkenden Beschränkungen 
unterworfen, welche alle Merkmale der Aufsichtsrechte des Staates 
auf dem Gebiete der Selbstverwaltung an sich tragen. 
Charakteristisch für die öffentlich regulierten Verbände. ist es, dals 
in unserm positiven Rechte vielfach weder dieselben ihren Arten nach 
gesetzlich fixiert noch die Aufsichtsrechte über sie gesetzlich speciali- 
siert sind. 
Es giebt zunächst einen Standpunkt der Gesetzgebung, der jede 
dauernde „gemeinnützige“ Veranstaltung, welche als Korporation 
anerkannt ist, den Aufsichtsrechten der Selbstverwaltung unterwirft. 
So das preulsische Recht im Geltungsgebiete des Landrechtes — II, 6 
—, welches alle solche Korporationen, selbstverständlich soweit sie 
nicht eine specielle gesetzliche Regelung gefunden haben, den „Gemeinen“ 
gleichstellt. 
Sodann ist regelmäfsig da, wo die Wirksamkeit eines korporativen 
Verbandes bedingt ist durch frei zu gewährende Begünstigungen, ins- 
besondere durch Verleihung der juristischen Persönlichkeit, durch 
Ermächtigung zur Ausgabe von Inhaberpapieren, durch Gewährung 
von Expropriationsrechten, der Staat in die rechtliche Lage gesetzt,
	        
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