Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

Einleitung. $ 1. 5 
Allerdings bildete sich dieses einzige ständige Hauptorgan des 
Bundes nur aus den Bevollmächtigten der Einzelstaaten, die von ihren 
Kommittenten unbedingt abhängig und diesen allein verantwortlich 
waren?. Allein sie war darum nicht blois ein auf vertragsmälsige 
Verhandlungen angewiesener Gesandtenkongreis. Die Bundesgrund- 
gesetze® stellten vielmehr den Grundsatz der Rechtsverbindlichkeit 
der Stimmenmehrheit an die Spitze. Ja derselbe war verschärft 
durch eine Abstufung des Stimmgewichtes der einzelnen Staaten 
je nach dem Verhältnis ihrer Grölse. Zu dem Ende beschlofs die 
Bundesversammlung in einer doppelten Form: entweder — und zwar 
als die ausschliefsliche Beratungs- und regelmälsige Abstimmungs- 
form — als engerer Rat — hier erfolgte die Abstufung der- 
gestalt, dals nur 11 Staaten Virilstimmen innehatten, während die 
übrigen Staaten zu 6 Kuriatstimmen zusammengelegt waren —; oder 
als Plenum —. hier erfolgte die Abstimmung dergestalt, dals die 
6 grölsten Staaten je 4, 5 grölsere je 3, 3 weitere je 2 und alle 
übrigen nur je 1 Stimme besalsen. - 
Der Zweck des Bundes war ein scharf begrenzter und zwar 
ein doppelter, teils auf die Gesanıtheit, teils auf die Einzelstaaten 
gerichteter. 
Zunächst „die Erhaltung der äufsern und innern 
Sicherheit Deutschlands“. Hierfür waren dem Bunde nach 
aulsen alle Mittel des Völkerrechtes zugesprochen: das Recht des 
Krieges und Friedens, der Bündnisse und anderer Verträge, der Wahrung 
der Neutralität, der aktiven und passiven Gesandtschaft. Nach innen 
aber war es seine Aufgabe, aller Eigenmacht unter den Einzelstaaten 
zu steuern, ihre Rechts- und Interessenstreitigkeiten zu vermitteln oder 
entstehenden Falles durch eine „Austrägalinstanz“ schiedsrichterlich 
zu entscheiden, alle Widersetzlichkeiten der Unterthanen zu unter- 
drücken, welche die innere Sicherheit der Gesamtheit bedrohten *. 
Der andere Zweck richtete sich auf die „Bewahrung der 
Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit der einzelnen 
im Bunde begriffenen Staaten“. Nach aufsen war der Bund 
danach verpflichtet und berechtigt, die Vertretung der Rechte und 
Interessen der Staaten gegenüber jeder Verletzung durch eine aus- 
wärtige Macht zu übernehmen, im Innern aber denselben Beistand 
zu gewähren bei Gefährdung ihrer inneren Ruhe, Ordnung und Sicher- 
2 W.S.A. a. 8. 3 BA.a. 7. W.SA. aa. 11. 12. 
* BA. 11. W.S.A. aa. 19—25. 28. 35. 39—42. 45—50.
	        
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