$ 25. Öffentliches Recht und Privatrecht. 159
Recht in dem Sinne®, dals das durch das objektive Privatrecht
begründete subjektive Privatrecht das öffentliche Recht ausschliefsen
oder hemmen könnte, welches eine das Privatrecht beschränkende oder
aufhebende Befugnis gewährt. Vielmehr gilt auch für das Wechsel-
verhältnis zwischen öffentlichem und Privatrecht nur der allgemeine
Rechtsgrundsatz, der gleichmäfsig auch für die Inanspruchnahme rein
öffentlicher Befugnisse gilt: der Staat darf Rechte sich nur zuschreiben,
soweit sie in den gesetzlich ihm gestellten Aufgaben und in den ge-
setzlich ihm zu deren Realisierung überwiesenen Mitteln begründet
sind. Nur dieser allgemeine Grundsatz ist es, der überall da, wo der
Staat zu Eingriffen in dasselbe gesetzlich nicht ermächtigt ist, das
subjektive Privatrecht als ein „negatives Freiheitsrecht“ erscheinen
läfst. Aber dieses selbst, wie die begründenden Rechtssätze, als z.B.
„das Eigentum ist unverletzlich“, „die Strafe der Vermögenseinziehung
findet nicht statt“, sind nicht privatrechtlicher, sondern öffentlich-
rechtlicher Natur”.
III. Die allgemeine Begriffsbestimmung des öffentlichen Rechtes
hebt als das wesentliche Merkmal desselben den Staat, als Subjekt
der Rechte und Pflichten, hervor.
Dieselbe erleidet keine Modifikation durch die Erscheinung, dafs
auch in öffentlichrechtlichen Verhältnissen vielfach die einzelnen Be-
teiligten untereinander in Beziehung sesetzt sind. Das findet statt,
6 Hier überall handelt es sich um das geltende Recht, nicht um die
Schranken, welche die unter dem Schutze des objektiven Rechtes entstandenen
subjektiven Rechte gegenüber der ändernden Gesetzgebung bilden können.
Dies erörtert die Lehre von der Gesetzgebung.
" Individuelle Befreiungen von öffentlichrechtlichen Verpflichtungen kraft
eines speciellen Rechtstitels, z. B. nach preufsischem Recht Steuerbefreiungen
oder Freiheit von polizeilichen Verfügungen mit vermögensrechtlicher Wirkung
kraft Privileg, Vertrag oder Verjährung (A.L.R. II, 14 $ 79; Gesetz vom
11. Mai 1842 $ 2), begründen so wenig ein privatrechtliches Verhältnis als die
Befreiung ganzer Personenklassen kraft jus singulare. Denn der Rechtstitel
entscheidet schlechthin nicht über die private oder öffentliche Natur eines
Rechtsverhältnisses. Das durch jene Rechtstitel begründete Rechtsverhältnis
ist aber eine Beschränkung der Steuer- oder Polizeihoheit des Staates, und
jede Begrenzung der Staatsgewalt auch gegenüber dem Privatrecht ist Inhalt
des öffentlichen Rechtes. Daher denn auch die bezeichneten Rechtsstreitig-
keiten nach neuem preufsischen Rechte (Landesverwaltungsgesetz vom
30. Juli 1883 $ 127 und Zuständigkeitsgesetz vom 1. August 1883 $ 160) vom
Rechtsweg auf den Weg der Verwaltungsgerichtsbarkeit verwiesen sind.
A.M. z. B. v. Sarwey, Öffentliches Recht S. 335. Wach, Civilprozefs-
recht I 99.