Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

$ 25. Öffentliches Recht und Privatrecht. 159 
Recht in dem Sinne®, dals das durch das objektive Privatrecht 
begründete subjektive Privatrecht das öffentliche Recht ausschliefsen 
oder hemmen könnte, welches eine das Privatrecht beschränkende oder 
aufhebende Befugnis gewährt. Vielmehr gilt auch für das Wechsel- 
verhältnis zwischen öffentlichem und Privatrecht nur der allgemeine 
Rechtsgrundsatz, der gleichmäfsig auch für die Inanspruchnahme rein 
öffentlicher Befugnisse gilt: der Staat darf Rechte sich nur zuschreiben, 
soweit sie in den gesetzlich ihm gestellten Aufgaben und in den ge- 
setzlich ihm zu deren Realisierung überwiesenen Mitteln begründet 
sind. Nur dieser allgemeine Grundsatz ist es, der überall da, wo der 
Staat zu Eingriffen in dasselbe gesetzlich nicht ermächtigt ist, das 
subjektive Privatrecht als ein „negatives Freiheitsrecht“ erscheinen 
läfst. Aber dieses selbst, wie die begründenden Rechtssätze, als z.B. 
„das Eigentum ist unverletzlich“, „die Strafe der Vermögenseinziehung 
findet nicht statt“, sind nicht privatrechtlicher, sondern öffentlich- 
rechtlicher Natur”. 
III. Die allgemeine Begriffsbestimmung des öffentlichen Rechtes 
hebt als das wesentliche Merkmal desselben den Staat, als Subjekt 
der Rechte und Pflichten, hervor. 
Dieselbe erleidet keine Modifikation durch die Erscheinung, dafs 
auch in öffentlichrechtlichen Verhältnissen vielfach die einzelnen Be- 
teiligten untereinander in Beziehung sesetzt sind. Das findet statt, 
6 Hier überall handelt es sich um das geltende Recht, nicht um die 
Schranken, welche die unter dem Schutze des objektiven Rechtes entstandenen 
subjektiven Rechte gegenüber der ändernden Gesetzgebung bilden können. 
Dies erörtert die Lehre von der Gesetzgebung. 
" Individuelle Befreiungen von öffentlichrechtlichen Verpflichtungen kraft 
eines speciellen Rechtstitels, z. B. nach preufsischem Recht Steuerbefreiungen 
oder Freiheit von polizeilichen Verfügungen mit vermögensrechtlicher Wirkung 
kraft Privileg, Vertrag oder Verjährung (A.L.R. II, 14 $ 79; Gesetz vom 
11. Mai 1842 $ 2), begründen so wenig ein privatrechtliches Verhältnis als die 
Befreiung ganzer Personenklassen kraft jus singulare. Denn der Rechtstitel 
entscheidet schlechthin nicht über die private oder öffentliche Natur eines 
Rechtsverhältnisses. Das durch jene Rechtstitel begründete Rechtsverhältnis 
ist aber eine Beschränkung der Steuer- oder Polizeihoheit des Staates, und 
jede Begrenzung der Staatsgewalt auch gegenüber dem Privatrecht ist Inhalt 
des öffentlichen Rechtes. Daher denn auch die bezeichneten Rechtsstreitig- 
keiten nach neuem preufsischen Rechte (Landesverwaltungsgesetz vom 
30. Juli 1883 $ 127 und Zuständigkeitsgesetz vom 1. August 1883 $ 160) vom 
Rechtsweg auf den Weg der Verwaltungsgerichtsbarkeit verwiesen sind. 
A.M. z. B. v. Sarwey, Öffentliches Recht S. 335. Wach, Civilprozefs- 
recht I 99.
	        
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