Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

$ 25. Öffentliches Recht und Privatrecht. 163 
ihm, dem Staate, geschuldeten Entschädigung des Unternehmers 
geschieht. 
Das Hauptbeispiel für den zweiten Fall bilden die vermögens- 
rechtlichen Ansprüche der Beamten. Sie können entweder 
wiederum als kraft Gesetzes aus dem öffentlichrechtlichen Dienst- 
verhältnis entspringende und darum auch vertragsmäßsig regulierbare 
Privatrechte der Beamten oder aber als eine öffentlichrechtliche 
Ausstattung des Amtes behandelt werden, welche die wirtschaftliche 
Bedingung für eine dem öffentlichen Interesse entsprechende Dienst- 
führung ausmacht. 
Für den dritten Fall endlich gewähren das “Hauptbeispiel die 
öffentlichen Verkehrsanstalten: Post, Eisenbahn, Telegraph. 
Hier können die einzelnen Benutzungsakte als gewöhnliche privatrecht- 
liche Rechtsgeschäfte, sie können aber auch als öffentliche Nutzungs- 
rechte gegen Gebühr aufgefalst werden. 
Ob das positive Recht den einen oder den andern Standpunkt 
einnimmt, dafür ist der Umstand ein Zeichen, aber auch nur ein 
Zeichen und kein endgültiger Beweis, ob für die Schlichtung entstehender 
Rechtsstreitigkeiten entweder der Rechtsweg im Civilprozesse oder aber 
nur der Verwaltungsweg, einschliefslich des verwaltungsgerichtlichen, 
gewährt wird°. 
2. Wie sich der Begriff des Privatrechtes im Verhältnis zu dem 
des öffentlichen Rechtes in den fiskalischen Verhältnissen erweitert, 
so verengt er sich auf dem Gebiete der Selbstverwaltung in 
Hinsicht auf jene korporativen Verbände, die für die Erfüllung ihrer 
° Aus der Möglichkeit einer verschiedenen Auffassung des nämlichen 
Rechtsverhältnisses ergiebt sich auch die Bedeutung des a. 4 des Einführungs- 
gesetzes zur Civilprozefsordnung: „Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für 
welche nach dem Gegenstande oder der Art des Anspruches der Rechtsweg 
zulässig ist, darf aus dem Grunde, weil als Partei der Fiskus, eine Gemeinde 
oder eine andere öffentliche Korporation beteiligt ist, der Rechtsweg durch 
die Landesgesetzgebung nicht ausgeschlossen werden.“ Derselbe hat nur den 
Sinn, dafs in allen den vermögensrechtlichen Verhältnissen des Staates, welche 
das positive Recht nicht, wie es dies kann, Öffentlichrechtlich gestaltet hat, 
die Anwendbarkeit des materiellen Privatrechtes auch die Kompetenz der 
Civilgerichte notwendig nach sich zieht (vorausgesetzt überdies, dafs das 
gleiche Verhältnis unter Privaten den Rechtsweg öffnet). Aber die Frage, 
ob das Privatrecht anwendbar sei oder nicht, entscheidet der a. 4 nicht; das 
ist Sache anderweitiger Bestimmungen des positiven Reichs- und Landes- 
rechtes. Dafs freiwillige Staatsanleihen im Gegensatz zu Zwangsanleihen von 
a. 4 ergriffen werden, kann freilich nicht bestritten werden, auch nicht durch 
Vorbehalte, die im Gesetz keinen Ausdruck gefunden haben. 8S.v.Sarwey, 
Öffentliches Recht S. 299, 300. 
11*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.