$ 25. Öffentliches Recht und Privatrecht. 163
ihm, dem Staate, geschuldeten Entschädigung des Unternehmers
geschieht.
Das Hauptbeispiel für den zweiten Fall bilden die vermögens-
rechtlichen Ansprüche der Beamten. Sie können entweder
wiederum als kraft Gesetzes aus dem öffentlichrechtlichen Dienst-
verhältnis entspringende und darum auch vertragsmäßsig regulierbare
Privatrechte der Beamten oder aber als eine öffentlichrechtliche
Ausstattung des Amtes behandelt werden, welche die wirtschaftliche
Bedingung für eine dem öffentlichen Interesse entsprechende Dienst-
führung ausmacht.
Für den dritten Fall endlich gewähren das “Hauptbeispiel die
öffentlichen Verkehrsanstalten: Post, Eisenbahn, Telegraph.
Hier können die einzelnen Benutzungsakte als gewöhnliche privatrecht-
liche Rechtsgeschäfte, sie können aber auch als öffentliche Nutzungs-
rechte gegen Gebühr aufgefalst werden.
Ob das positive Recht den einen oder den andern Standpunkt
einnimmt, dafür ist der Umstand ein Zeichen, aber auch nur ein
Zeichen und kein endgültiger Beweis, ob für die Schlichtung entstehender
Rechtsstreitigkeiten entweder der Rechtsweg im Civilprozesse oder aber
nur der Verwaltungsweg, einschliefslich des verwaltungsgerichtlichen,
gewährt wird°.
2. Wie sich der Begriff des Privatrechtes im Verhältnis zu dem
des öffentlichen Rechtes in den fiskalischen Verhältnissen erweitert,
so verengt er sich auf dem Gebiete der Selbstverwaltung in
Hinsicht auf jene korporativen Verbände, die für die Erfüllung ihrer
° Aus der Möglichkeit einer verschiedenen Auffassung des nämlichen
Rechtsverhältnisses ergiebt sich auch die Bedeutung des a. 4 des Einführungs-
gesetzes zur Civilprozefsordnung: „Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für
welche nach dem Gegenstande oder der Art des Anspruches der Rechtsweg
zulässig ist, darf aus dem Grunde, weil als Partei der Fiskus, eine Gemeinde
oder eine andere öffentliche Korporation beteiligt ist, der Rechtsweg durch
die Landesgesetzgebung nicht ausgeschlossen werden.“ Derselbe hat nur den
Sinn, dafs in allen den vermögensrechtlichen Verhältnissen des Staates, welche
das positive Recht nicht, wie es dies kann, Öffentlichrechtlich gestaltet hat,
die Anwendbarkeit des materiellen Privatrechtes auch die Kompetenz der
Civilgerichte notwendig nach sich zieht (vorausgesetzt überdies, dafs das
gleiche Verhältnis unter Privaten den Rechtsweg öffnet). Aber die Frage,
ob das Privatrecht anwendbar sei oder nicht, entscheidet der a. 4 nicht; das
ist Sache anderweitiger Bestimmungen des positiven Reichs- und Landes-
rechtes. Dafs freiwillige Staatsanleihen im Gegensatz zu Zwangsanleihen von
a. 4 ergriffen werden, kann freilich nicht bestritten werden, auch nicht durch
Vorbehalte, die im Gesetz keinen Ausdruck gefunden haben. 8S.v.Sarwey,
Öffentliches Recht S. 299, 300.
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